Deutscher Hebammenverband und Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe fordern gemeinsam mit den Chefärzt*innen der Frauenheilkunde Aufnahme von Hebammen und Gynäkolog*innen in Impfverordnung
Die neue Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums regelt, welchen Personengruppen eine Schutzimpfung prioritär zusteht. Schwangere zählen laut Beschluss der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Empfehlung der COVID-19-Impfung zu den Personengruppen mit erhöhtem Risiko. Da die Impfstoffe aber zumindest initial nicht für Schwangere zugelassen sein werden, sollen enge Kontaktpersonen, insbesondere Partner*innen, prioritär geimpft werden. Der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV), die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Ärztinnen und Ärzte in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe e. V. (BLFG) weisen ausdrücklich darauf hin, dass folgerichtig auch die Mitarbeiter*innen in der Schwangerschaftsbetreuung und ambulanten und stationären Geburtshilfe zu den Personengruppen mit hoher Priorität für eine COVID-19-Impfung zählen. Dies ermöglicht zum einen den höheren Schutz für schwangere Frauen, die für die Geburt eine stationäre Einrichtung aufsuchen. Damit dieser Schutz zum anderen auch außerhalb der Klinik greift, müssen auch freiberuflich tätige Hebammen und niedergelassene Gynäkolog*innen in die Liste der Berufsgruppen mit hoher Priorität aufgenommen werden.
Laut Studien des US-Gesundheitsministeriums haben Schwangere und Neugeborene ein erhöhtes Erkrankungsrisiko. „Alle, die unter einem erhöhten Risiko stehen, müssen besonders geschützt werden“, sind sich Prof. Dr. Anton Scharl, Präsident der DGGG, Prof. Dr. Babür Aydeniz, Vorsitzender der BLFG, und Ulrike Geppert-Orthofer, Präsidentin des DHV, einig: „Dieser Schutz muss in Kliniken, aber auch außerhalb gewährleistet sein. Da schwangere Frauen sich nach Empfehlungen der Ständigen Impfkommission anfänglich nicht impfen lassen sollen, muss deren Umfeld geschützt sein. Wir halten es daher für unabdingbar, dass niedergelassene Gynäkolog*innen und freiberufliche Hebammen eine Möglichkeit bekommen sollen, sich impfen zu lassen. Sie sollten – wie die ambulante Pflege und pädiatrische Praxen – zu den prioritär zu impfenden Personen gehören.“
Neueste Studienergebnisse belegen bei Schwangeren ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf sowie häufigere Frühgeburten und eine höhere Rate an Neugeborenen, die auf einer neonatologischen Intensivstation betreut werden mussten. Die Ständige Impfkommission empfiehlt daher, enge Kontaktpersonen von Schwangeren zu impfen. Zu dieser Personengruppe zählen auch freiberuflich tätige Hebammen und Gynäkolog*innen, die im Tagesablauf regelmäßig eine Reihe von Schwangeren betreuen. Genau wie in der ambulanten Pflege sind die Kontaktbeschränkungs- und Infektionsschutzmaßnahmen auch in der Versorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen nicht immer einzuhalten, da enger Personenkontakt unerlässlich ist. Um dem erhöhten Schutzbedarf Schwangerer Rechnung zu tragen, müssen alle relevanten Personengruppen die Möglichkeit zur Impfung haben.
Die Studien des Centers for Disease Control and Prevention, welche eine erhöhte Gefährdung für Schwangere und Neugeborene nachweisen, erhalten Sie hier:
- Studie zum Erkrankungsrisiko von Schwangeren: https://www.cdc.gov/mmwr/volumes/69/wr/mm6944e3.htm
- Studie zum Erkrankungsrisiko von Neugeborenen: https://www.cdc.gov/mmwr/volumes/69/wr/mm6944e2.htm