Die Fortschreibung der befristeten Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflichen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V ist verlängert. Die individuelle Beratung kann bis zum 30. Juni digital erbracht werden, Kurse bis zum 30. September. Kurse, deren erste Kurseinheit vor oder am 30. September stattfindet, können in dem Format beendet werden, in dem sie begonnen wurden. Beleghebammen können weiterhin mehr als zwei Leistungen parallel erbringen, wenn dies durch die Pandemie begründet ist. Auch bleibt der Anspruch auf Rückbildungsstunden bis zu zwölf Monaten nach der Geburt bestehen, wenn der Kurs pandemiebedingt unterbrochen werden musste. Wegegeld ist weiter bis zu 50 km vom Wohnort der Hebamme zur Versicherten abrechenbar.

Neu ist, dass Hebammen, die bei Covid-positiven Versicherten aufsuchende Hilfeleistung erbringen, den Materialmehraufwand zweimal abrechnen können (Positionsnummer 3888: 10,20 €), wenn ein weiterer Kontakt notwendig wird. Das gleiche gilt im Wochenbett für die Positionsnummer 3889 (19,69 €). Die Bestätigung muss per Unterschrift der Frau und geeignetem Nachweis wie z. B. die Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung oder ein ärztliches Attest erbracht werden.

Die Vertragspartner streben an, die digitale Leistungserbringung in einer Übergangsregelung grundsätzlich zu ermöglichen. Telemedizinische Angebote werden in den kommenden Rahmenvertrag fest aufgenommen.

Die Dauer eines Hausbesuchs richtet sich grundsätzlich nach den medizinischen Notwendigkeiten und den Bedarfen der Versicherten. Eine Unterbrechung zum Beispiel zum Lüften der Räume ermöglicht keine Abrechnung eines zweiten Besuchs am gleichen Tag.

Die genauen Informationen finden Sie im kommenden Newsletter unter der Rubrik “korrekt abrechnen”.

Ursula Jahn-Zöhrens

Beirätin für den Freiberuflichenbereich