Seit 1. November 2025 ist ein neuer Hebammenhilfevertrag in Kraft, der Beleghebammen finanziell benachteiligt. Durch unermüdlichen Druck und monatelange, intensive Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband sowie mit Unterstützung der Politik konnte der Deutsche Hebammenverband jetzt einige wichtige Verbesserungen für die Belegteams erzielen.

Dazu sagt DHV-Präsidentin Annika Wanierke:

„Wir sehen die Entwicklung mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Wir freuen uns, dass wir zumindest kleine, aber sehr wichtige Verbesserungen für die durch den neuen Hebammenhilfevertrag stark belasteten Beleghebammen erzielen konnten. Auch kleine Verbesserungen sind wichtig für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit.

Was wir erreicht haben, ist das Maximum dessen, was derzeit in Bezug auf konkrete Änderungen am laufenden Vertrag möglich ist. Klar ist aber auch: Es ist nicht viel mehr als ein Trostpflaster. Diese Änderungen haben das Potenzial, die finanziellen Einbußen zu minimieren oder knapp auszugleichen. Wir werden die Entwicklung sehr genau im Auge behalten und weiter mit den Echtdaten abgleichen.

Darüber hinaus richten wir all unsere Energie nun auf die Vertragsverhandlungen für den nächsten Hebammenhilfevertrag, der zum 1.1.2028 in Kraft treten könnte. Der neue Vertrag muss endlich auskömmlich und fair für alle ausgestaltet sein – auch für Beleghebammen. Dafür müssen sich die Rahmenbedingungen der Selbstverwaltung der Hebammen dahingehend ändern, dass Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband auf Augenhöhe stattfinden können. Dazu braucht es weiterhin Unterstützung seitens der Politik.“

Die wichtigsten erzielten Änderungen, die ab 1.4.2026 greifen:

  • Ambulante Leistung zur Abklärung im Kreißsaal können wieder abgerechnet werden: Zwei neue Gebührenpositionen ermöglichen es den Beleghebammen wieder, ungeplante ambulante Betreuungen von Schwangeren im Kreißsaal abzurechnen. Damit können wichtige Leistungsbereiche endlich wieder abgerechnet werden, deren Wegfall erhebliche Mindereinnahmen verursacht hatten.
  • Die Regeln für den 1:1-Zuschlag werden gelockert: Für Beleghebammen wird der Zuschlag für eine 1:1-Betreuung zukünftig auch dann gewährt, wenn es einen einmaligen Hebammenwechsel gibt, z.B. durch Schichtende oder bei Geburten, bei denen die Gebärende kürzer als zwei Stunden vor der Geburt im Kreißsaal erscheint. Diese dringende Anpassung, die der Arbeitsrealität der Hebammen Rechnung trägt, macht den Zuschlag in mehr Fällen abrechenbar.
  • Abbau bürokratischer Hürden:
    • Quittierungspflicht für die telefonische Kurzberatung entfällt: Der hohe bürokratische Aufwand für alle freiberuflichen Hebammen, sich eine Unterschrift für ein kurzes Telefonat besorgen zu müssen, entfällt.
    • Veränderte Versichertenbestätigungen: Die Versichertenbestätigungen wurden redaktionell leicht verändert, um Fehler, die zu Rechnungskürzungen führen können, zu reduzieren.

Hintergrund:

Der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V regelt die Bedingungen und Vergütungshöhen, mit denen freiberuflich tätigen Hebammen ihre erbrachten Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können. Beleghebammen sind freiberufliche Hebammen, die in Kliniken die Geburtshilfe sicherstellen. Der neue Hebammenhilfevertrag wurde im April 2025 von einer Schiedsstelle festgelegt.