Die Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe wird ab dem 01. Juli 2023 verlängert, bis die Inhalte in den neuen Hebammenhilfevertrag überführt werden.
Der DHV ist sehr froh, dass damit nun endgültig eine Planungssicherheit für die Kolleg*innen erreicht werden konnte. Damit können die telemedizinischen Angebote fest im Arbeitsalltag eingebaut werden.
Die Vorgaben für Kurse und die Kontingente für Videobetreuungen im Wochenbett und Stillzeit haben sich in der aktuellen Version nicht geändert.
Was ändert sich?
Telefon als Medium im Rahmen der Videobetreuung nicht mehr möglich
Grundsätzlich verlangt die Videobetreuung im Sinne des § 134a SGB V die Nutzung eines zertifizierten Tools. In der Übergangszeit konnte in Ausnahmefällen auch noch das Telefon als Medium genutzt werden. Dies ist ab dem 01. Juli 2023 nun endgültig nicht mehr möglich. Eine telefonische Beratung gilt nur für die Positionen 010X Beratung der Schwangeren, 230X Beratung der Wöchnerin und 2900 Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes.
Videobetreuungen in Schwangerschaft, Wochenbett und Stillzeit im Sinne der Übergangsvereinbarung setzt die Nutzung eines zertifizierten Videotools voraus und erfüllt damit endgültig die gesetzlichen Voraussetzungen zur technischen Ausstattung.
§ 3 Betreuungen in der Schwangerschaft als Videobetreuung
Die Leistungsposition 0570/0580 kann einmalig abgerechnet werden, wenn die Videobetreuung länger als 20 Minuten dauert. Ab 41 Minuten – oder wenn zwei Beratungen an einem Tag stattfinden – kann dies mit Begründung abgerechnet werden. Pro Tag können maximal drei Leistungen abgerechnet werden.
Videobetreuung | Abrechnung | Begründung |
---|---|---|
Bis 20 Minuten | 010X / 023X / 2900 | nein |
21. bis 40. Minute | 05X0 | nein |
Ab 41. Minute | 05X0 | ja |
eine weitere Leistung am selben Tag ohne zeitlichen Zusammenhang |
05X0 | ja |