Fortbildungspflichten

Die Fortbildungspflichten der Bundesländer im Wortlaut

Fortbildungspflicht in Baden-Württemberg

Berufsordnung Baden-Württemberg vom 1. Juli 2017

„§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben. […]

§ 7

Fortbildung

Hebammen und Entbindungspfleger haben sich durch geeignete Maßnahmen beruflich fortzubilden. Geeignete Inhalte von Fortbildungen sind insbesondere solche nach Maßgabe der Anlage 2. Sie sollen neben dem Studium der Fachliteratur an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 40 Stunden bzw. – sofern sie in der Geburtshilfe tätig sind – von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren teilnehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen. Der Nachweis kann auch in elektronischer Form erbracht werden.

Geeignete Inhalte von Fortbildungen

1. Fortbildungen, Kongresse und Tagungen, die inhaltlich das gegenwärtig ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers betreffen oder sich ändernde Rahmenbedingungen der Berufsausübung zum Gegenstand haben,

2. bei Tätigkeit in der außerklinischen Geburtshilfe: Notfälle in der Geburtshilfe einschließlich Reanimation des Neugeborenen,

3. berufliche Weiterbildungen (beispielsweise Familienhebamme oder Leitungsweiterbildung),

4. Management, Qualitätsmanagement und Risikomanagement,

5. Dokumentation,

6. Kinderschutz,

7. Arbeitsschutz, Brandschutz und Hygiene,

8. Gesprächsführung und Beratungskompetenz,

9. Studium in einem Studiengang des Gesundheitswesens (beispielsweise Bachelor oder Master of Midwifery, Pflegepädagogik, Public Health),

10. Teilnahme an Qualitätszirkeln,

11. berufsspezifische Sprachkurse.”

(Stand 1.7.2017)

Fortbildungspflicht in Bayern
Berufsordnung vom 01. Juni 2013

§ 7 Fortbildung

(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. 2In einem Zeitraum von je drei Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten neben dem Studium der Fachliteratur zu absolvieren. 3Davon sind je zehn Stunden in den drei Bereichen Schwangerschaft, Geburtshilfe einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe sowie Wochenbett und die übrigen zehn Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.

(2) Auf Verlangen müssen Hebammen und Entbindungspfleger eine entsprechende Fortbildung gegenüber der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in geeigneter Form nachweisen.

Der Bayerische Hebammen Landesverband e.V. empfiehlt seinen beruflich aktiven MitgliederInnen folgende qualitätssichernde Massnahmen:

Ausgehend von der Primärversorgung durch die Hebammen während Schwangerschaft, Ge­burt und Wochenbett sollten in diesen Bereichen Fortbildungen in gleichem Maße erfolgen. Dabei sind berufsaufgabenbezogene Kompetenzen sowie Fach- und Methoden-Kompeten­zen zu fördern. Innerhalb von drei Kalenderjahren sollen 40 Fortbildungsstunden (Schul­stunden) absolviert werden. Davon sind je 10 Stunden in den drei Bereichen der berufsbezogenen Kompetenzen Schwangerschaft, Geburtshilfe und Wochenbett und die übrigen 10 Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.

Fortbildungen in berufsaufgabenbezogenen Kompetenzen können bspw. sein:

Schwangerschaft
• Informationen zu Gestationsdiabetes und damit verbundene Ernährung
• Ernährungsberatung der Schwangeren
• Psychohygiene bei Risikoklientel (alte Erstgebärende, Teenagermütter etc.)
• Beratung und Hilfe hinsichtlich Rauchentwöhnung
• Beratung und Hilfe hinsichtlich anderer Drogen und Süchte
• Beratung zu Fragen der Pränataldiagnostik
• Geburtsvorbereitung
• Schwangerschaftsvorsorge
• Schwangerengymnastik
• Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten
• Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten
• Neuerungen der Mutterschaftsrichtlinien
• frühe Elternbildung …
• Einschätzung des Geburtsfortschritts und kindlichen Wohlbefindens (z.B. CTG)
• Bedeutung von Schmerz in der Geburtshilfe
• Risikomanagement und -einschätzung
• Qualitätssicherung in der Geburtshilfe
• Wassergeburt
• Versorgung eines Dammschnittes oder -risses
• Nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung
• Integration von Vätern und anderen Familienangehörigen in die Geburtsarbeit
• Notfallmanagement (Blutungen, kindliche Reanimation, Frühgeburtlichkeit, Atemnotsyndrom, kindl. Fehlbildungen, Präeklampsie, Embolie, Infektion etc.) …

Wochenbett
• Stillberatung, -förderung und -anleitung
• Stillen unter erschwerten Bedingungen (LKGS, Frühchen, Mehrlinge etc.)
• Wochenbettpflege und -physiologie
• Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr
• Säuglingspflege
• Postpartale Depression
• Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen
• Förderung der Eltern-Kind-Beziehung (Bindungsforschung)
• Frühkindliche Entwicklung
• Interdisziplinäre Betreuung von sozial benachteiligten Familien
• Informationen zu aktuellen Impfempfehlungen für Säuglinge
• Informationen zu aktuellen Screeningverfahren
• Prophylaxe von postpartalen Infektionen
• Prävention des plötzlichen Kindstodes
• Neue Erkenntnisse der Verhütungsberatung und Sexualhygiene
• Rückbildungsgymnastik
• Beckenbodengymnastik
• Familienbildung

Fortbildungen im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich
• Leitung von Qualitätszirkel
• Berufs- und Verbandspolitik
• Teilnahme an Qualitätszirkel
• Alternative Behandlungsmethoden (z.B. Akupunktur, Homöopathie etc.)
• Anwendung von Computerprogrammen
• Fachsprachen (z.B. Fachenglisch)
• Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten
• Teamentwicklung
• Kommunikation
• Rechtliche Fragen der Hebammenarbeit
• Dokumentation
• Konfliktmanagement
• Beratungskompetenz
• Deeskalationstraining
• Betreuung während Sterben, Tod und Trauer
• Betreuung von Migrationsfamilien
• Ethnologische und kulturelle Aspekte von Schwangerschaft und Geburt
• Ethische Aspekte in der Geburtshilfe
• Prävention des Burnout-Syndroms
• Zeitmanagement …

Bei der Teilnahme an Landes- und Bezirkstagungen sowie an angebotenen Fortbildungen des Landesverbandes, werden die entsprechenden Stunden auf der Teilnahmebescheinigung ausgewiesen. Sollten bei Fortbildungen anderer Anbieter keine Stunden ausgewiesen sein, empfehlen wir, das Programm (einschl. Pausen etc.) zusammen mit der Teilnahmebestäti­gung abzuheften. Nachweishefte sollen zu den Fortbildungen mitgebracht werden, um dort abgestempelt zu werden. Natürlich können Sie auch besuchte Fortbildungen nachträglich im Heft selbst eintragen.

Das Stundenniveau wurde an den Kernkompetenzen unseres Berufsbildes bemessen.

Fortbildungen, die den Standards einer qualitätssichernden Maßnahme entsprechen, wer­den vom Verband in der Ausschreibung mit entsprechender Stundenzahl gekennzeichnet.

Fortbildungen, die vor Erscheinen dieser Empfehlung absolviert wurden, werden nicht nachträglich von verbandlicher Seite in das Nachweisheft eingetragen. Fortbildungsangebo­te unseres Landesverbandes können dem halbjährlich erscheinenden Fortbildungskalender entnommen werden. Auf unserer Homepage www.bhlv.de finden Sie außerdem Seminare und Tagungen anderer Anbieter, sowie Kongresse angrenzender Berufsgruppen.

Fortbildungspflicht in Berlin
Berufsordnung vom 09. November 2010

§ 6 Fortbildungspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich sowohl über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften als auch über die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der medizinischen Wissenschaft zu unterrichten und sie zu beachten.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 45 Stunden in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren teilzunehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe (einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe) und der Wochenbettpflege beziehen und die in der Anlage aufgeführten Themen zum Gegenstand haben.

Anlage (zu § 6 Absatz 3)

Berufsaufgabenbezogene Fortbildungen

Schwangerschaft
— CTG/Herztonüberwachung
— Schwangerenvorsorge (insbesondere Labor, Mutterschaftsrichtlinien, Bakteriologie)
— Geburtsvorbereitung
— Schwangerschaftserkrankungen
— Beratung zu Fragen der Pränataldiagnostik
— Infektionen (z. B. HIV, Hepatitis B und C)

Geburtshilfe
— Gebärpositionen
— Einstellungs- und Haltungsanomalien, Optimierung der Kindslage
— Manuelle Diagnostik
— Notfallmanagement in der Schwangerschaft und in der Geburtshilfe (Reanimation, Blutungen, Präeklampsie, Embolie, Infektionen etc.)
— Risikomanagement und -einschätzung
— Reanimation
— Notfälle in der Schwangerschaft und der Geburtshilfe

Wochenbett
— Stillberatung, -förderung und -anleitung
— Säuglingsernährung
— Säuglingspflege
— Wochenbettbetreuung
— Krisenhafte Zustände nach der Geburt
— Pathologie und Physiologie des Neugeborenen
— Prophylaxen, Impfungen
— Rückbildungs- und Beckenbodengymnastik
— Kinderschutz (z. B. Erkennen von Misshandlungen)

Bereichsübergreifende Fortbildungen
— Dokumentation
— Hygiene
— Arzneimittel
— Ernährung
— Kommunikation und Beratung
— Verhütung und Familienplanung
— Suchtmittelprävention
— Arbeitsschutz und Brandschutz
— Qualitätssicherung

Fortbildungspflicht in Brandenburg
Berufsordnung von 1995

§ 7

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen und hygienischen Erkenntnisse zu informieren und sie zu beachten.

(2) Geeignete Mittel zur Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.

(3) Hebammen und Entbindungspfleger müssen eine dem Absatz 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.

Der Hebammenverband empfiehlt 30 Stunden Fortbildung in zwei Jahren

Fortbildungspflicht in Bremen
Berufsordnung vom 11. Mai 2012

§ 7 Fortbildung

Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten medizinischen Wissenschaft.
Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 umfasst die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Stunden in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren ab dem 1. Januar 2013. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die Erfüllung der Fortbildungspflicht dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Drei-Jahres-Zeitraumes in geeigneter Form nachzuweisen. Übt die Hebamme oder der Entbindungspfleger den Beruf länger als ein Jahr nicht aus, kann das Gesundheitsamt auf Antrag die Fortbildungspflicht für die jeweilige Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre, aussetzen. Angestellte Hebammen und Entbindungspfleger haben den Nachweis nach Satz 2 ihrem Arbeitgeber gegenüber zu erbringen.
Geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe und der Wochenbettpflege sowie in Hygienefragen, einschließlich Notfälle und Reanimation in allen drei Bereichen, beziehen und die die von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bekanntgemachten Themen zum Gegenstand haben. Hierbei ist jeweils folgende Aufteilung zu erfüllen: Ein Drittel auf die Berufsaufgaben bezogene Fortbildungsinhalte, ein Drittel hälftig Notfallmanagement und Schlüsselqualifikation und ein Drittel zur freien Auswahl aus den in der Bekanntmachung nach Satz 1 aufgeführten Themen.

Bekanntmachung der Fortbildungsthemen nach § 7 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen vom 11. Mai 2012

Informationen zum Berufsrecht

Fortbildungspflicht in Hamburg
Berufsordnung für die Hebammen in Hamburg (Hebammen- Berufsordnung- HebBO) vom 25. April 2017

§ 6 Fortbildung

(1) Hebammen sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben fortzubilden.

(2) Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten Bezugswissenschaften.

(3) In einem Zeitraum von jeweils drei Jahren sind neben dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Punkten gemäß Anlage 1 zu absolvieren. Mindestens zehn von 60 Punkten sollen auf das Thema „Notfälle in der Geburtshilfe und Reanimation des Neugeborenen“ entfallen.

(4) Für Hebammen, die ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben und dies der zuständigen Behörde angezeigt haben, kann die Fortbildungspflicht ausgesetzt oder reduziert werden, längstens jedoch für fünf Jahre.

(5) Hebammen weisen die Erfüllung der Fortbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nach.

Anlage 1

Anlage 2

Fortbildungspflicht in Hessen
Berufsordnung vom 3. Dezember 2010

Der § 2 Abs. 5 bestimmt die Fortbildungspflicht der Hessischen Hebammen und Entbindungspflegen mit folgendem Wortlaut:

(5) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen nach der Maßgabe der Empfehlung in Anlage 1 fortzubilden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen neben dem Studium der Fachliteratur im Umfang von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde nachzuweisen.

Als geeignete Fortbildungen nach Anlage 1 werden empfohlen:

Geeignete Fortbildungen

Fortbildungen, Kongresse und Tagungen, die inhaltlich das gegenwärtig ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme betreffen oder sich ändernde Rahmenbedingungen der Berufsausübung zum Gegenstand haben,
bei Tätigkeit in der außerklinischen Geburtshilfe: Notfälle in der Geburtshilfe einschließlich Reanimation des Neugeborenen,
berufliche Weiterbildungen (beispielsweise Familienhebamme, Leitungsweiterbildung),
Management, Qualitätsmanagement, Risikomanagement,
Dokumentation,
Arbeitsschutz, Brandschutz und Hygiene,
Gesprächsführung, Beratungskompetenz,
Studium in einem Studiengang des Gesundheitswesens (beispielsweise Bachelor/Master of Midwifery, Pflegepädagogik, Public Health),
Teilnahme an Qualitätszirkeln,
Berufsspezifische Sprachkurse.

Fortbildungspflicht in Mecklenburg-Vorpommern
Berufsordnung vom 14. Dezember 1992

§ 6

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen und hygienischen Erkenntnisse zu unterrichten und sie zu beachten.

(2) Geeignete Mittel zur Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.

(3) Hebammen und Entbindungspfleger müssen eine Absatz 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.

Fortbildungspflicht in Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)

§ 2 NHebG – Allgemeine Berufspflichten

(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit für die Qualitätssicherung anerkannte fachliche Regeln vorhanden sind, müssen die Maßnahmen diesen entsprechen.

(2) Hebammen sind verpflichtet, ihre beruflichen Dokumentationen so zu führen, wie es § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), verlangt.

(3) Widerspricht eine ärztliche oder ärztlich angeordnete Maßnahme den anerkannten Regeln der Geburtshilfe, so hat die Hebamme die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und den Hinweis zu dokumentieren. Die Hebamme darf in einem solchen Fall die Hilfeleistung bei der ärztlichen Maßnahme oder die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahme nicht verweigern, wenn

  1. sie den Hinweis nicht gegeben hat,
  2. sie den Hinweis nicht dokumentiert hat oder
  3. durch ihre Weigerung ein gesundheitlicher Schaden für die Gebärende, das ungeborene Kind oder das Neugeborene zu befürchten ist.

(4) Hebammen sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und, beginnend mit dem Kalenderjahr nach ihrer erstmaligen Berufsaufnahme, alle drei Kalenderjahre an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden teilzunehmen. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenbettbetreuung umfassen und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist.

Fortbildungspflicht in Nordrhein-Westfalen
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) vom 6. Juni 2017

§ 7 (Fn 2)

Fortbildung

(1) Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten. Mit Ausnahme der Fortbildung nach Satz 3 kann die Fortbildung auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(2) Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenverbänden und staatlich anerkannten Einrichtungen mit Gesamtverantwortung für die Hebammenausbildung und berufspädagogische Fortbildungen für und zur Praxisanleitung. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen können deren Eignung gegen Gebühr vorab prüfen lassen.

(3) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 ruht auf Antrag bei

1. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,

2. Elternzeit,

3. Arbeitsunfähigkeit oder

4. ruhender Berufstätigkeit

soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt.

(4) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung beziehen.

Download Anlage 2 (PDF)

Fortbildungspflicht in Rheinland-Pfalz
Berufsordnung vom 14. März 1995

§ 8

Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und durch Studium von Fachliteratur. Sie haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen in geeigneter Form nachzuweisen. Das Gesundheitsamt kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.

Fortbildungspflicht im Saarland
Berufsordnung vom 07. Oktober 2000

§7 Fortbildung

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu unterrichten und sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Geeignet für die Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammen Schule und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur.

Fortbildungspflicht in Sachsen
Sächsisches Hebammengesetz vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist

„§ 8 Qualitätssicherung, Fortbildung

(1) Hebammen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Arbeitgebers, des Gesundheitsamtes oder der Berufsverbände sowie an Perinatalerhebungen zu beteiligen.
(2) Hebammen sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie haben in dem Umfang von Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse und effizienten beruflichen Leistung erforderlich ist. Dazu sind neben dem fachlichen Sachverstand kommunikative, soziale und methodische Fähigkeiten sowie ethische Kompetenzen zu vervollkommnen.
(3) Geeignete Fortbildungen sind Veranstaltungen zum Tätigkeitsspektrum der Hebamme, insbesondere zu sich ändernden Rahmenbedingungen der Berufsausübung, Notfällen in der Geburtshilfe, zur Reanimation von Neugeborenen und zu ethischen Fragen sowie zur Infektionsprophylaxe einschließlich Schutzimpfungen. Der Nachweis über eine kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungen ist in geeigneter Form zu erbringen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt oder der im Freistaat Sachsen für das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme zuständigen Behörde vorzulegen. Der Umfang der kompetenzerhaltenden Maßnahmen darf, neben dem Studium der Fachliteratur, 60 Fortbildungsstunden in je 3 Jahren nicht unterschreiten.“
Inkraft seit 10. Januar 2013

Fortbildungspflicht in Sachsen-Anhalt
Berufsordnung vom 10.03.2003

Am 9. Dezember 2009 wurde die Hebammen-Berufsverordnung vom 26. März 2003, insbesondere durch die Änderung des §2 Artikel 3 aktualisiert. Zur Fortbildungspflicht gibt dieser Artikel das Folgende vor:

(3) Die Berufsangehörigen im Sinne des § 1 Satz 1 erfüllen die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes, wenn sie die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nachweisen, die eine Gesamtdauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren haben. Der dreijährige Zeitraum beginnt erstmals am 1. Januar 2010. Die Berufsangehörigen haben der für den Ort der Berufsausübung zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) auf deren Verlangen die Nachweise vorzulegen.

Fortbildungspflicht in Schleswig-Holstein
Berufsordnung vom 24. Februar 1997

§7 Fortbildung

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über geltende Vorschriften zu unterrichten und sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Geeignet für die Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur.

Fortbildungspflicht in Thüringen
Berufsordnung vom 24. November 1998

§6
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.
(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenverbände und der Hebammenschulen sowie das Studium von Fachliteratur.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.
(4) Die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger haben die Fortbildung auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen.

Der Hebammenlandesverband Thüringen e.V. empfiehlt seinen beruflich aktiven Mitgliedern innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens 40 Fortbildungsstunden (a 45 Minuten) zu absolvieren. Es wird empfohlen, innerhalb dieses Zeitrahmens mindestens jeweils eine Fortbildung in den Bereichen Berufsaufgaben und Notfallmanagement zu besuchen.

Zusätzlich können je nach Berufsbild Fortbildungsstunden aus den Bereichen Schlüsselkompetenzen und Komplementärmethoden einfließen.

Geeignete Fortbildungsveranstaltungen bieten die Hebammenverbände und Hebammenschulen an, z.B.:

• Kongresse
• Seminare
• Workshops
• Qualitätszirkel
• Weiterbildungskurse
• mediengestütztes Eigenstudium mit Bearbeitungsnachweis
(Fachliteratur, E-Learning)
• strukturierte Praxisreflexion

Weiterhin können bei Erfüllung der Qualitätskriterien des Hebammenlandesverbandes Thüringen e.V. auch Veranstaltungen anderer Anbieter geeignet sein.

Berufsaufgabenbezogene Fortbildungen

Neue Erkenntnisse und evidenzbasiertes Wissen sowie Vertiefung und Erweite- rung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Berufsaufgaben der Hebammen:

Beratung zur Familienplanung
Schwangerschaft
z.B. Schwangerschaftsvorsorge, Schwangerschaftsbeschwerden, Ernährungsberatung, Rauchentwöhnung, manuelle Diagnostik, Prävention von Frühgeburt, Prävention von Ängsten, Geburtsvorbereitung, Pränataldiagnostik, Screeningverfahren, Gestationsdiabetes, Änderungen der Mutterschaftsrichtlinien, Dokumentation …
Geburtshilfe
z.B. Überwachungsmethoden des Kindes, Schmerzlinderung, Gebärhaltungen, Wassergeburt, Bonding, Stillförderung im Kreißsaal, Umgang mit Vater und Familienangehörigen, Risikoeinschätzung und -betreuung, Dammnaht, Dokumentation und Haftungsrecht …
Wochenbettbetreuung
Wochenbettpflege, Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen, Prophylaxe postpartaler Infektionen, Postpartale Depression,Betreuung des Neugeborenen (Säuglingspflege, Wachstumskurven, Neugeborenen-gelbsucht, Infektionen, Prophylaxen, Impfungen, Screeningverfahren u.a.), Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, Bindungsforschung, Frühkindliche Entwicklung, Prävention des Plötzlichen Kindstodes, interdisziplinäre Betreuung benachteiligter Familien, Wochenbettgymnastik, Rückbildungsgymnastik, Verhütungsberatung, Dokumentation und Haftungsrecht …
Still- und Ernährungsberatung
Stillförderung – und Anleitung, Prävention von Stillstörungen, besondere Stillsituationen (LKGS; Frühchen, Mehrlinge u.a.), Gedeihstörungen, Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr, Beikosteinführung, Allergieprophylaxe, Medikamente in der Stillzeit, Berufstätigkeit und Stillen, Dokumentation …
Dokumentation
Infektionsverhütung

Fortbildungen im Notfallmanagement

Schwangerschaft
• Kreislauf- Probleme
• (Hyper)Emesis
• Psychische Störung
• Infektionen
• Blutungen
• Thrombose/Embolie
• Hypertensive Erkrankungen

Notfälle unter der Geburt
• Blutungen
• Infektionen
• Fruchtwasserembolie
• Uterusruptur
• Eklampsie/ Hellp- Syndrom
• Epilepsie
• Geburtsstillstand
• Manuelle Plazentalösung
• Atonie
• Vital bedrohliche Geburtsverletzungen z.B. Zervixriss
• Pathologische Herztonveränderung
• Intrauterine Not
• Vorzeitige Plazentalösung
• Amnioninfektion
• Nabelschnurvorfall
• Schulterdystokie
• Unerwartete Steißlage
• Reanimation des Neugeborenen
• Atemnotsyndrom
• Fehlbildungen

Wochenbett
• Blutungen
• Thrombose/Embolie
• Infektionen
• Lochialstau (Rückbildungsstörung)
• Mastitis
• Psychische Erkrankungen
• Neugeborenengelbsucht
• Infektionen
• Gedeihstörung nach der Geburt (ernährungsbedingt/organisch bedingt)

Fortbildungen in berufsbezogenen Schlüsselkompetenzen
Nach dem Kompetenzprofil des Pädagogischen Fachbeirates des Deutschen Hebammenverbandes e.V. für die deutsche Hebammenausbildung sind neben dem theoretischen und wissenschaftlichen Fachwissen und den erforderlichen Fertigkeiten zu Physiologie, Risiken und Pathologie von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett weitere Kompetenzen von Bedeutung:

Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Methoden der Überprüfung, Entwicklung und Erweiterung des professionellen Wissens und der Fertigkeite
partnerschaftliche respektvolle Begleitung
Gesundheitsförderung, Versorgungs- und Präventionskonzepte
ökonomische und ökologische Verantwortung
Entwicklung und des Ansehen des Berufsstandes fördern

Dafür sind kompetenzbezogene Fortbildungsthemen empfehlenswert:

Methodenkompetenzen (z.B. wissenschaftliches Arbeiten, Leitung von Qualitätszirkeln, Fachenglisch, Computer)

Sozial-kommunikative Kompetenzen (z.B. Kommunikation, Beratungskompetenz, Teamentwicklung, Konfliktmanagement, Betreuung bei Migration, Casemanagement, Interdisziplinäre Zusammenarbeit)

Personale Kompetenzen (z.B. Trauerbegleitung, ethische Aspekte in der Geburtshilfe, Prävention von Burnout, Stressbewältigung, Supervision)

Interesse und Engagement für die Arbeit des Berufsverbandes (z.B. Besuch einer Mitgliederversammlung, aktive Mitarbeit im Hebammenlandesverband)

Fortbildungen in Komplementärmethoden

Akupunktur, Homöopathie, Aromatherapie. Bachblüten, Babymassage, Fußreflexzonentherapie, u.ä. (Wirksamkeitsnachweis und Evidenzbasierung beachten)

Fortbildungsziele
Berufliche Fort- und Weiterbildungen sollen die Qualität der gewissenhaften Berufsausübung für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse sichern, die Berufsausübung in sich verändernden Lebenslagen und Versorgungsformen unterstützen sowie der wachsenden Bedeutung von Prävention und Gesundheitsförderung Rechnung tragen.

Berufliche Fortbildung soll der Wiederholung und Aktualisierung sowie des Neuerwerbs von theoretischem Wissen und fachlicher sowie persönlicher Kompetenz dienen. Weiterhin sollen die methodischen Kompetenzen zur selbständigen Beurteilung wissenschaftlicher Grundlagen und Vorgehensweisen in der Hebammenarbeit gefördert werden. Die kontinuierliche berufsbegleitende Reflexion der eigenen beruflichen Praxis und die Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit sind weitere Schwerpunkte der beruflichen Fortbildung.

Fortbildungsinhalte
• Entsprechen den Zielen der Berufsordnung
• Entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
• Sind für die berufliche Praxis anwendbar
• werden von qualifizierten Referenten vermittelt
• sind konzeptionell strukturiert
• werden mit entsprechenden pädagogischen Methoden vermittelt

Fortbildungsbeschreibung
Die inhaltliche Beschreibung eines Fortbildungsangebotes zeigt die berufsaufgabenbezogene Eignung auf. Es wird ersichtlich, welche Kompetenzen die Hebamme vertiefen kann. Als weitere Fortbildungsziele werden die Evidenzbasierung und die Vertiefung von Schlüsselkompetenzen (Methodenkompetenzen, sozial-kommunikative Kompetenzen, personale Kompetenzen) genannt.

Folgende Informationen sollte ein Fortbildungsangebot enthalten:
• Thema, Ziele und Inhalte der Fortbildung
• Aktualität, Relevanz, Evidenzbasierung
• Name und Qualifikation des/der Referenten/in
• Lehr-/ Lernmethoden
• Form der Lernzielkontrolle
• Literatur, Fortbildungsskript
• Zielgruppe, maximale Teilnehmerzahl
• Veranstaltungsort, Datum, Uhrzeit, Stundenzahl
• Veranstalter, Ansprechpartner, Anschrift

Fortbildungsarten
Entsprechend der eigenen Berufssituation und dem eigenen Lernverhalten werden den Hebammen verschiedene Fortbildungsarten empfohlen:
• Fortbildungsveranstaltungen ( Vorträge, Seminare, Workshops)
• Tagungen und Kongresse
• Mediengestütztes Selbststudium (Fachliteratur, Online-Seminare)
• Klinische Fortbildungen (Hospitationen, Fallbesprechungen)
• Strukturierte Praxisreflexion
• Qualitätszirkel, Supervision
• Weiterbildungen und Studium
• Eigene wissenschaftliche Tätigkeit

Fortbildungsnachweis
Die Hebamme erhält beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zu Fortbildungsinhalten, Referent/in sowie Zeit und Ort der Veranstaltung. Bei Veranstaltungen des Hebammenlandesverbandes wird die Anzahl der Fortbildungsstunden entsprechend den Kategorien der Fortbildungsempfehlung ausgewiesen.

Literaturstudium, Praxisreflexion und die Teilnahme an Qualitätszirkeln und Supervision werden anhand strukturierter Dokumentationen als berufsbezogene Aktivitäten nachgewiesen (DHV Hebammen-Kompetenzprofil)

Fortbildungspflichten, die sich aus dem Rahmenvertrag ergeben

Es gilt Anlage 3 der Qualitätsvereinbarungen:

§ 3 Maßnahmen zur Erzielung der Strukturqualität

5) Die Hebamme ist gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen der Länder verpflichtet, an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sofern in der für die Hebamme jeweils geltenden Berufsordnung kein Stundenumfang definiert ist, gelten als Fortbildungsmaßnahmen die nachweisliche Teilnahme an Fortbildungen von mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Der dreijährige Fortbildungszeitraum verlängert sich bei Ruhen der freiberuflichen Hebammentätigkeit um die jeweilige Ruhezeit. Sofern keine Fortbildungsinhalte in der für die Hebamme geltenden Berufsordnung definiert sind, müssen die Fortbildungen dem jeweiligen Leistungsspektrum und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen, mindestens jedoch Neugeborenen-Reanimation, Risikomanagement und Notfall-Maßnahmen (auch Erste-Hilfe-Kurse) abdecken.

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