Fortbildungspflichten
Die Fortbildungspflichten der Bundesländer im Wortlaut
Fortbildungspflicht in Baden-Württemberg
Berufsordnung Baden-Württemberg vom 1. Juli 2017
„§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben. […]
§ 7
Fortbildung
Hebammen und Entbindungspfleger haben sich durch geeignete Maßnahmen beruflich fortzubilden. Geeignete Inhalte von Fortbildungen sind insbesondere solche nach Maßgabe der Anlage 2. Sie sollen neben dem Studium der Fachliteratur an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 40 Stunden bzw. – sofern sie in der Geburtshilfe tätig sind – von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren teilnehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen. Der Nachweis kann auch in elektronischer Form erbracht werden.
Geeignete Inhalte von Fortbildungen
1. Fortbildungen, Kongresse und Tagungen, die inhaltlich das gegenwärtig ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers betreffen oder sich ändernde Rahmenbedingungen der Berufsausübung zum Gegenstand haben,
2. bei Tätigkeit in der außerklinischen Geburtshilfe: Notfälle in der Geburtshilfe einschließlich Reanimation des Neugeborenen,
3. berufliche Weiterbildungen (beispielsweise Familienhebamme oder Leitungsweiterbildung),
4. Management, Qualitätsmanagement und Risikomanagement,
5. Dokumentation,
6. Kinderschutz,
7. Arbeitsschutz, Brandschutz und Hygiene,
8. Gesprächsführung und Beratungskompetenz,
9. Studium in einem Studiengang des Gesundheitswesens (beispielsweise Bachelor oder Master of Midwifery, Pflegepädagogik, Public Health),
10. Teilnahme an Qualitätszirkeln,
11. berufsspezifische Sprachkurse.”
(Stand 1.7.2017)
Fortbildungspflicht in Bayern
Berufsordnung vom 01. Juni 2013
§ 7 Fortbildung
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. 2In einem Zeitraum von je drei Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten neben dem Studium der Fachliteratur zu absolvieren. 3Davon sind je zehn Stunden in den drei Bereichen Schwangerschaft, Geburtshilfe einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe sowie Wochenbett und die übrigen zehn Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.
(2) Auf Verlangen müssen Hebammen und Entbindungspfleger eine entsprechende Fortbildung gegenüber der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in geeigneter Form nachweisen.
Der Bayerische Hebammen Landesverband e.V. empfiehlt seinen beruflich aktiven MitgliederInnen folgende qualitätssichernde Massnahmen:
Ausgehend von der Primärversorgung durch die Hebammen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sollten in diesen Bereichen Fortbildungen in gleichem Maße erfolgen. Dabei sind berufsaufgabenbezogene Kompetenzen sowie Fach- und Methoden-Kompetenzen zu fördern. Innerhalb von drei Kalenderjahren sollen 40 Fortbildungsstunden (Schulstunden) absolviert werden. Davon sind je 10 Stunden in den drei Bereichen der berufsbezogenen Kompetenzen Schwangerschaft, Geburtshilfe und Wochenbett und die übrigen 10 Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.
Fortbildungen in berufsaufgabenbezogenen Kompetenzen können bspw. sein:
Schwangerschaft
• Informationen zu Gestationsdiabetes und damit verbundene Ernährung
• Ernährungsberatung der Schwangeren
• Psychohygiene bei Risikoklientel (alte Erstgebärende, Teenagermütter etc.)
• Beratung und Hilfe hinsichtlich Rauchentwöhnung
• Beratung und Hilfe hinsichtlich anderer Drogen und Süchte
• Beratung zu Fragen der Pränataldiagnostik
• Geburtsvorbereitung
• Schwangerschaftsvorsorge
• Schwangerengymnastik
• Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten
• Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten
• Neuerungen der Mutterschaftsrichtlinien
• frühe Elternbildung …
• Einschätzung des Geburtsfortschritts und kindlichen Wohlbefindens (z.B. CTG)
• Bedeutung von Schmerz in der Geburtshilfe
• Risikomanagement und -einschätzung
• Qualitätssicherung in der Geburtshilfe
• Wassergeburt
• Versorgung eines Dammschnittes oder -risses
• Nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung
• Integration von Vätern und anderen Familienangehörigen in die Geburtsarbeit
• Notfallmanagement (Blutungen, kindliche Reanimation, Frühgeburtlichkeit, Atemnotsyndrom, kindl. Fehlbildungen, Präeklampsie, Embolie, Infektion etc.) …
Wochenbett
• Stillberatung, -förderung und -anleitung
• Stillen unter erschwerten Bedingungen (LKGS, Frühchen, Mehrlinge etc.)
• Wochenbettpflege und -physiologie
• Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr
• Säuglingspflege
• Postpartale Depression
• Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen
• Förderung der Eltern-Kind-Beziehung (Bindungsforschung)
• Frühkindliche Entwicklung
• Interdisziplinäre Betreuung von sozial benachteiligten Familien
• Informationen zu aktuellen Impfempfehlungen für Säuglinge
• Informationen zu aktuellen Screeningverfahren
• Prophylaxe von postpartalen Infektionen
• Prävention des plötzlichen Kindstodes
• Neue Erkenntnisse der Verhütungsberatung und Sexualhygiene
• Rückbildungsgymnastik
• Beckenbodengymnastik
• Familienbildung
Fortbildungen im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich
• Leitung von Qualitätszirkel
• Berufs- und Verbandspolitik
• Teilnahme an Qualitätszirkel
• Alternative Behandlungsmethoden (z.B. Akupunktur, Homöopathie etc.)
• Anwendung von Computerprogrammen
• Fachsprachen (z.B. Fachenglisch)
• Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten
• Teamentwicklung
• Kommunikation
• Rechtliche Fragen der Hebammenarbeit
• Dokumentation
• Konfliktmanagement
• Beratungskompetenz
• Deeskalationstraining
• Betreuung während Sterben, Tod und Trauer
• Betreuung von Migrationsfamilien
• Ethnologische und kulturelle Aspekte von Schwangerschaft und Geburt
• Ethische Aspekte in der Geburtshilfe
• Prävention des Burnout-Syndroms
• Zeitmanagement …
Bei der Teilnahme an Landes- und Bezirkstagungen sowie an angebotenen Fortbildungen des Landesverbandes, werden die entsprechenden Stunden auf der Teilnahmebescheinigung ausgewiesen. Sollten bei Fortbildungen anderer Anbieter keine Stunden ausgewiesen sein, empfehlen wir, das Programm (einschl. Pausen etc.) zusammen mit der Teilnahmebestätigung abzuheften. Nachweishefte sollen zu den Fortbildungen mitgebracht werden, um dort abgestempelt zu werden. Natürlich können Sie auch besuchte Fortbildungen nachträglich im Heft selbst eintragen.
Das Stundenniveau wurde an den Kernkompetenzen unseres Berufsbildes bemessen.
Fortbildungen, die den Standards einer qualitätssichernden Maßnahme entsprechen, werden vom Verband in der Ausschreibung mit entsprechender Stundenzahl gekennzeichnet.
Fortbildungen, die vor Erscheinen dieser Empfehlung absolviert wurden, werden nicht nachträglich von verbandlicher Seite in das Nachweisheft eingetragen. Fortbildungsangebote unseres Landesverbandes können dem halbjährlich erscheinenden Fortbildungskalender entnommen werden. Auf unserer Homepage www.bhlv.de finden Sie außerdem Seminare und Tagungen anderer Anbieter, sowie Kongresse angrenzender Berufsgruppen.
Fortbildungspflicht in Berlin
Berufsordnung vom 09. November 2010
§ 6 Fortbildungspflicht
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich sowohl über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften als auch über die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der medizinischen Wissenschaft zu unterrichten und sie zu beachten.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 45 Stunden in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren teilzunehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe (einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe) und der Wochenbettpflege beziehen und die in der Anlage aufgeführten Themen zum Gegenstand haben.
Anlage (zu § 6 Absatz 3)
Berufsaufgabenbezogene Fortbildungen
Schwangerschaft
— CTG/Herztonüberwachung
— Schwangerenvorsorge (insbesondere Labor, Mutterschaftsrichtlinien, Bakteriologie)
— Geburtsvorbereitung
— Schwangerschaftserkrankungen
— Beratung zu Fragen der Pränataldiagnostik
— Infektionen (z. B. HIV, Hepatitis B und C)
Geburtshilfe
— Gebärpositionen
— Einstellungs- und Haltungsanomalien, Optimierung der Kindslage
— Manuelle Diagnostik
— Notfallmanagement in der Schwangerschaft und in der Geburtshilfe (Reanimation, Blutungen, Präeklampsie, Embolie, Infektionen etc.)
— Risikomanagement und -einschätzung
— Reanimation
— Notfälle in der Schwangerschaft und der Geburtshilfe
Wochenbett
— Stillberatung, -förderung und -anleitung
— Säuglingsernährung
— Säuglingspflege
— Wochenbettbetreuung
— Krisenhafte Zustände nach der Geburt
— Pathologie und Physiologie des Neugeborenen
— Prophylaxen, Impfungen
— Rückbildungs- und Beckenbodengymnastik
— Kinderschutz (z. B. Erkennen von Misshandlungen)
Bereichsübergreifende Fortbildungen
— Dokumentation
— Hygiene
— Arzneimittel
— Ernährung
— Kommunikation und Beratung
— Verhütung und Familienplanung
— Suchtmittelprävention
— Arbeitsschutz und Brandschutz
— Qualitätssicherung
Fortbildungspflicht in Brandenburg
Berufsordnung von 1995
§ 7
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen und hygienischen Erkenntnisse zu informieren und sie zu beachten.
(2) Geeignete Mittel zur Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger müssen eine dem Absatz 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.
Der Hebammenverband empfiehlt 30 Stunden Fortbildung in zwei Jahren
Fortbildungspflicht in Bremen
Berufsordnung vom 11. Mai 2012
§ 7 Fortbildung
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten medizinischen Wissenschaft.
Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 umfasst die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Stunden in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren ab dem 1. Januar 2013. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die Erfüllung der Fortbildungspflicht dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Drei-Jahres-Zeitraumes in geeigneter Form nachzuweisen. Übt die Hebamme oder der Entbindungspfleger den Beruf länger als ein Jahr nicht aus, kann das Gesundheitsamt auf Antrag die Fortbildungspflicht für die jeweilige Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre, aussetzen. Angestellte Hebammen und Entbindungspfleger haben den Nachweis nach Satz 2 ihrem Arbeitgeber gegenüber zu erbringen.
Geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe und der Wochenbettpflege sowie in Hygienefragen, einschließlich Notfälle und Reanimation in allen drei Bereichen, beziehen und die die von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bekanntgemachten Themen zum Gegenstand haben. Hierbei ist jeweils folgende Aufteilung zu erfüllen: Ein Drittel auf die Berufsaufgaben bezogene Fortbildungsinhalte, ein Drittel hälftig Notfallmanagement und Schlüsselqualifikation und ein Drittel zur freien Auswahl aus den in der Bekanntmachung nach Satz 1 aufgeführten Themen.
Bekanntmachung der Fortbildungsthemen nach § 7 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen vom 11. Mai 2012
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Fortbildungspflicht in Hamburg
Berufsordnung vom 25. April 2017
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen zu beteiligen.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten Bezugswissenschaften. In einem Zeitraum von jeweils drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2018, sind neben dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Punkten gemäß Anlage 1 zu absolvieren. Mindestens 10 von 60 Punkten sollen auf das Thema „Notfälle in der Geburtshilfe und Reanimation des Neugeborenen“ entfallen. Für Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben und dies der zuständigen Behörde angezeigt haben, kann die Fortbildungspflicht ausgesetzt oder reduziert werden, längstens jedoch für fünf Jahre.
(3) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 beziehen.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger weisen die Erfüllung der Fortbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nach.
Fortbildungspflicht in Hessen
Berufsordnung vom 3. Dezember 2010
Der § 2 Abs. 5 bestimmt die Fortbildungspflicht der Hessischen Hebammen und Entbindungspflegen mit folgendem Wortlaut:
(5) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen nach der Maßgabe der Empfehlung in Anlage 1 fortzubilden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen neben dem Studium der Fachliteratur im Umfang von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde nachzuweisen.
Als geeignete Fortbildungen nach Anlage 1 werden empfohlen:
Geeignete Fortbildungen
Fortbildungen, Kongresse und Tagungen, die inhaltlich das gegenwärtig ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme betreffen oder sich ändernde Rahmenbedingungen der Berufsausübung zum Gegenstand haben,
bei Tätigkeit in der außerklinischen Geburtshilfe: Notfälle in der Geburtshilfe einschließlich Reanimation des Neugeborenen,
berufliche Weiterbildungen (beispielsweise Familienhebamme, Leitungsweiterbildung),
Management, Qualitätsmanagement, Risikomanagement,
Dokumentation,
Arbeitsschutz, Brandschutz und Hygiene,
Gesprächsführung, Beratungskompetenz,
Studium in einem Studiengang des Gesundheitswesens (beispielsweise Bachelor/Master of Midwifery, Pflegepädagogik, Public Health),
Teilnahme an Qualitätszirkeln,
Berufsspezifische Sprachkurse.
Fortbildungspflicht in Mecklenburg-Vorpommern
Berufsordnung vom 14. Dezember 1992
§ 6
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen und hygienischen Erkenntnisse zu unterrichten und sie zu beachten.
(2) Geeignete Mittel zur Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger müssen eine Absatz 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.
Fortbildungspflicht in Niedersachsen
Berufsordnung vom 20. Februar 2009
Niedersächsisches Hebammengesetz über die Ausübung des Hebammenberufes, NHebG, § 2
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit für die Qualitätssicherung anerkannte fachliche Regeln vorhanden sind, müssen die Maßnahmen diesen entsprechen.
(2) Hebammen sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenpflege umfassen und gewährleisten, dass die Hebamme mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist.
§ 7 Meldepflichten
(1) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen
5. alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (§ 2 Abs. 2),
Achtung, diese Empfehlungen liegen dem niedersächischen Ministerium seit 2 Jahren zur Bearbeitung vor, entschieden ist noch nichts!!!!!
Empfehlung zur Fortbildungspflicht für Hebammen in Niedersachsen
Weitere gesetzliche Vorgaben zur Fortbildungspflicht und Teilnahme an qualitätssichernden Maßnahmen:
EU-Richtlinie 2005/36/EG unter Artikel 22 , Buchstabe b:
Die Ausbildung von Hebammen gewährleistet durch berufliche und allgemeine Weiterbildung im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedsstaaten, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie diese für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V:
(1) Die Hebammen sind gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen verpflichtet an Qualitätssicherungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Verbände der Ersatzkassen sind berechtigt im Rahmen der Qualitätssicherung die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten zu überprüfen.
Die gesetzliche Grundlage für die Empfehlung zur Fortbildungspflicht für Hebammen in Niedersachsen ergibt sich aus diesem Niedersächsischen Hebammengesetz vom 25.02.2004.
Es gibt keine definierte Angabe der Stundenanzahl.
Eine Empfehlung des Hebammenverbandes Niedersachsen liegt bei 40 Unterrichtsstunden in 3 Jahren.
Dabei wären jeweils 10 Unterrichtstunden in den berufsaufgabenbezogenen Themen aus Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zu wählen und 10 Stunden in Schlüsselkompetenzen / Komplementärkompetenzen. Geeignet sind insbesondere Fortbildungen der Hebammenlandesverbände und der Hebammenschulen.
Im oben zitierten Hebammengesetz bezieht sich die Fortbildungspflicht auf die sogenannten originären Hebammentätigkeiten. Zu ergänzen sind in dieser Empfehlung begleitende Kenntnisse und Kompetenzen, zum Beispiel sozial-kommunikative Fähigkeiten oder unternehmerische Kenntnisse die im Folgenden aufgeschlüsselt werden.
Ziel der beruflichen Fortbildung:
Berufliche Fortbildungen sollen die Qualität der gewissenhaften Berufsausübung für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse sichern, die Berufsausbildung in sich verändernden Lebenslagen und Versorgungsformen unterstützen sowie der wachsenden Bedeutung von Prävention und Gesundheitsförderung Rechnung tragen.
Berufsaufgabenbezogene Fortbildungsinhalte
Neue Erkenntnisse und evidenzbasiertes Wissen sowie Vertiefung und Erweiterung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in den drei originären Aufgabenbereichen der Hebammentätigkeit Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett:
Schwangerschaft
Für die Primärversorgung der Schwangeren ergeben sich folgende Fortbildungsthemen:
• Schwangerschaftsvorsorge
• Schwangerschaftsbeschwerden
• Schwangerschaftsgymnastik
• Geburtsvorbereitung
• Risikobewertung entsprechend des Gestationsalters
• Gestationsdiabetes
• Ernährungsberatung der Schwangeren insbesondere zur Prophylaxe von Adipositas, Hypertonie und Makrosomie,
• Psychohygiene bei Risikoklientel (ivF-Schwangerschaft, alte Erstgebärende, Teenagermütter, gefährdete Familienstrukturen)
• Rauchentwöhnung,
• Beratung und Hilfe hinsichtlich anderer Drogen und Süchte,
• Beratung zu Fragen der Pränataldiagnostik,
• Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten,
• Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten,
• Bindungsförderung
• Begleitung und Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehung
• Neuerungen der Mutterschaftsrichtlinien
• Dokumentation
Geburtshilfe
• Einschätzung des Geburtsfortschritts und des kindlichen Wohlbefindens
• Bedeutung von Schmerz in der Geburtshilfe
• Risikoeinschätzung und Risikomanagement
• Qualitätssicherung in der Geburtshilfe
• Dokumentation und Haftungsrecht
• Notfallmanagement in der hebammengeleiteten klinischen und außerklinischen Geburtshilfe
• Versorgung eines Dammschnittes oder –risses,
• Nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung,
• Integration von Vätern und anderen Familienangehörigen in die Geburtsarbeit.
• Gebärhaltungen
• Wassergeburt
• Bonding
• Stilförderung im Kreißsaal
Wochenbett
• Wochenbettpflege
• Stillberatung, -förderung und –anleitung
• Stillen unter erschwerten Bedingungen (Mehrlinge, Säuglinge mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, Frühchen etc. )
• Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr,
• Postpartale Depression
• Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen
• Förderung der Eltern-Kind-Beziehung unter Einbeziehung von Kenntnissen aus der Bindungsforschung
• Frühkindliche Entwicklung
• Interdisziplinären Betreuung von sozial benachteiligten Familien
• Säuglingsernährung
• Informationen zu aktuellen Impfempfehlung von Säuglingen
• Prophylaxe von postpartalen Infektionen
• Prävention des plötzlichen Kindstodes
• neue Erkenntnisse der Verhütungsberatung und Sexualhygiene
• Rückbildungs- und Beckenbodengymnastik
• Familienbildung
Notfallmanagement
Einen Schwerpunkt des Fortbildungsgeschehens bildet das geburtshilfliche Notfallmanagement. Hebammen arbeiten vorrangig im Bereich der physiologischen Verläufe von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Dabei ist ständig mit dem Eintritt einer latenten oder akuten Notsituation zu rechnen, die erkannt und adäquat behandelt werden muss. Deshalb wird das Management von akuten Notfällen als Pflichtfortbildung postuliert. Zu unterscheiden sind Notsituationen, die das Kind betreffen und solche, die die Mutter betreffen.
Themen zu kindlichen Notfällen:
• ungeplanten Frühgeburt
• Atemnotsyndrom
• Management intrapartaler fetaler Notfallsituationen
• Schulterdystokie
• Nabelschnurvorfall
• Reanimation des Neugeborenen
• Management postpartale Erstversorgung kindlicher Geburtsverletzungen,
• kindlichen Fehlbildungen,
• unerwartete Beckenendlage
• vorzeitige Placentalösung
• Amnioninfektionssyndrom
Themen mütterlicher Notfälle:
• Blutungen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
• Hyperntensive Erkrankungen, Eklampsie, HELLP
• Embolie
• Früherkennung von Symptomen bei Infektionen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
• Vital bedrohlichen mütterliche Geburtsverletzungen
• Manuelle Lösung der Plazenta
• Uterusruptur
• Geburtsstillstand
Schlüsselqualifikationen
Schlüsselqualifikationen sind sowohl für Schwangerschaft wie auch für Geburt und Wochenbett erforderlich. Deshalb sollten Hebammen über Methodenkompetenz, sozial-kommunikative Kompetenz und personale Kompetenz verfügen.
Fortbildungsthemen zu Methodenkompetenz
• Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten
• Leitung von Qualitätszirkeln
• Anwendung von Computerprogrammen
• Fachenglisch,
Themen zu sozial-kommunikativer Kompetenz
• Teamentwicklung
• Kommunikation
• Beratungskompetenz
• Konfliktmanagement
• Fall Management, Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsfachberufen
• Beratungskompetenz (u.a. zur Familienplanung, Ernährung, Rauchen, Alkohol, Stillen)
• Betreuung von Migrationsfamilien
• Deeskalationstraining
• Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Zum Ausbau der personalen Kompetenz sollten geübt werden:
• Betreuung während Sterben, Tod und Trauer in der Perinatalphase
• Emotionale Begleitung von Eltern während vital-bedrohlicher geburtshilflicher Situationen
• Ethische Aspekte in der Geburtshilfe
• Prävention des Burnout-Syndroms
• Stressbewältigung
• Supervision
Zum Ausbau der Kompetenzen als Unternehmerin sollten Kenntnisse erworben werden zu
• Betriebswirtschaftlichen Grundlagen für die Hebammenpraxisorganisation zur Förderung der Wirtschaftlichkeit in der Freiberuflichkeit
• Abrechnungsmodalitäten nach der aktuellen Gebührenordnung für Hebammen
• Haftungs- und Rechtsfragen
• Berufspolitischer Bildung
• Zeitmanagement
• Hygienemaßnahmen für die freiberufliche Hebammenpraxis
• Qualitätsmanagent – und Qualitätssicherungmaßnahmen für die Hebammenarbeit
Die Fortbildungsangebote können berufsübergreifend im Sinne der Schlüsselqualifikationen angelegt sein.
Fortbildungen in Komplementärmethoden
• Akupunktur
• Homöopathie
• Bachblüten
• Babymassage
• Fußreflexzonentherapie u.ä
Kriterien für Fortbildungen im Sinne der Fortbildungspflicht
Fortbildungsinhalte
Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Fortbildungsinhalte beziehen sich neben den Kernaufgaben der Hebammen auch auf Themen der Gesundheitsbildung und Prävention, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, interdisziplinäre Zusammenarbeit, wissenschaftliches Arbeiten und Methoden der evidenzbasierten Medizin.
Fortbildungen dienen dem Erhalt und der Verbesserung der fachlichen Kompetenz, der methodischen Kompetenz, der sozial-kommunikativen und der personalen Kompetenz.
Kriterien für Fortbildungsveranstaltungen
Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen:
• Die Fortbildungsinhalte entsprechen den Zielen der Berufsordnung.
• Die Fortbildungsinhalte entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand.
• Die Inhalte sind für die berufliche Praxis anwendbar.
• Die Fortbildungen werden von qualifizierten Referenten durchgeführt.
• Die Fortbildungen sind konzeptionell strukturiert.
• Die Fortbildungen werden mit adäquaten Methoden durchgeführt.
Folgende Informationen sollte ein Fortbildungsangebot enthalten:
• Thema der Fortbildung, Ziele, Inhalte,
• Evidenzbasierung, Aktualität, Relevanz
• Name des/r ReferentIn, Qualifikation,
• Lehr-/Lernmethoden,
• Form der Lernzielkontrolle,
• Literatur, Fortbildungsskript,
• Zielgruppe, maximale Teilnehmerzahl,
• Veranstaltungsort, Datum, Uhrzeit, Stundenzahl,
• Veranstalter, Ansprechpartner, Anschrift.
Die inhaltliche Beschreibung eines Fortbildungsangebots in Form einer Fortbildungsbeschreibung zeigt die berufsaufgabenbezogene Eignung auf. Damit wird ersichtlich, welche Kompetenzen die Hebamme vertiefen kann. Darüber hinaus werden die Fortbildungsziele bezüglich der Schlüsselkompetenzen und die Evidenzbasierung benannt.
Fortbildungsziele
Die Fortbildung der Hebammen und Entbindungspfleger dient der Aktualisierung und dem Neuerwerb von theoretischem Wissen und fachlicher sowie persönlicher Kompetenz. Fortbildung soll dazu beitragen, die Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung wissenschaftlicher Grundlagen und klinischer Vorgehensweisen in der Hebammenarbeit zu fördern.
Besondere Bedeutung hat die kontinuierliche berufsbegleitende Reflexion der eigenen beruflichen Praxis. Fortbildung unterstützt die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit.
Fortbildungsarten
Entsprechend der eigenen Berufssituation und dem eigenen Lernverhalten werden den Hebammen und Entbindungspflegern empfohlen verschiedene Fortbildungsformen wählen:
• Vorträge, Seminare, Workshops
• Tagungen und Kongresse
• Mediengestütztes Selbststudium (z.B. Fachliteratur, Online-Medien )
• Qualitätszirkel, Supervision
• Studium, Weiterbildung
• Eigene wissenschaftliche Tätigkeit
• Fachweiterbildung
Meldepflicht für Hebammen in Niedersachsen gemäß NHebG § 7
Für Hebammen in Niedersachsen besteht die Meldepflicht ( NHebG § 7 ) bei der unteren Gesundheitsbehörde. Darin gibt sie u.a. die Teilnahme an beruflichen Fortbildungen und Qualitätsmanagementmaßnahmen an, Änderungen zur Anschrift ihrer beruflichen Tätigkeit und der Beschäftigungsart an u.a.
Versäumnisse bezüglich der Fortbildungspflicht
Kommt eine Hebamme ihrer Fortbildungspflicht nicht nach, so kann dies durch die untere Gesundheitsbehörde kontrolliert und sanktioniert werden
oder
Organisation des Fortbildungsnachweises
Gemäß §2 der HebBO Nds ist jede Hebamme verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens 40 Fortbildungsstunden nachzuweisen. Mit Ablauf der drei Jahre kann das zuständige Gesundheitsamt die Hebamme auffordern, ihre Fortbildungsstunden nachzuweisen. Das Gesundheitsamt prüft die Nachweise und bescheinigt möglicherweise der Hebamme die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht.
Die Empfehlungen zur Fortbildungspflicht für Hebammen und Entbindungspfleger bilden dafür die Grundlage. Sanktionen bei Nichteinhaltung liegen im Zuständigkeitsbereich der Unteren Gesundheitsbehörde.
Fortbildungspflicht in Nordrhein-Westfalen
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) vom 6. Juni 2017
§ 7 (Fn 2)
Fortbildung
(1) Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten. Mit Ausnahme der Fortbildung nach Satz 3 kann die Fortbildung auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(2) Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenverbänden und staatlich anerkannten Einrichtungen mit Gesamtverantwortung für die Hebammenausbildung und berufspädagogische Fortbildungen für und zur Praxisanleitung. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen können deren Eignung gegen Gebühr vorab prüfen lassen.
(3) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 ruht auf Antrag bei
1. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
2. Elternzeit,
3. Arbeitsunfähigkeit oder
4. ruhender Berufstätigkeit
soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt.
(4) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung beziehen.
Fortbildungspflicht in Rheinland-Pfalz
Berufsordnung vom 14. März 1995
§ 8
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und durch Studium von Fachliteratur. Sie haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen in geeigneter Form nachzuweisen. Das Gesundheitsamt kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.
Fortbildungspflicht im Saarland
Berufsordnung vom 07. Oktober 2000
§7 Fortbildung
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu unterrichten und sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Geeignet für die Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammen Schule und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur.
Fortbildungspflicht in Sachsen
Sächsisches Hebammengesetz vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist
„§ 8 Qualitätssicherung, Fortbildung
(1) Hebammen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Arbeitgebers, des Gesundheitsamtes oder der Berufsverbände sowie an Perinatalerhebungen zu beteiligen.
(2) Hebammen sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie haben in dem Umfang von Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse und effizienten beruflichen Leistung erforderlich ist. Dazu sind neben dem fachlichen Sachverstand kommunikative, soziale und methodische Fähigkeiten sowie ethische Kompetenzen zu vervollkommnen.
(3) Geeignete Fortbildungen sind Veranstaltungen zum Tätigkeitsspektrum der Hebamme, insbesondere zu sich ändernden Rahmenbedingungen der Berufsausübung, Notfällen in der Geburtshilfe, zur Reanimation von Neugeborenen und zu ethischen Fragen sowie zur Infektionsprophylaxe einschließlich Schutzimpfungen. Der Nachweis über eine kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungen ist in geeigneter Form zu erbringen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt oder der im Freistaat Sachsen für das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme zuständigen Behörde vorzulegen. Der Umfang der kompetenzerhaltenden Maßnahmen darf, neben dem Studium der Fachliteratur, 60 Fortbildungsstunden in je 3 Jahren nicht unterschreiten.“
Inkraft seit 10. Januar 2013
Fortbildungspflicht in Sachsen-Anhalt
Berufsordnung vom 10.03.2003
Am 9. Dezember 2009 wurde die Hebammen-Berufsverordnung vom 26. März 2003, insbesondere durch die Änderung des §2 Artikel 3 aktualisiert. Zur Fortbildungspflicht gibt dieser Artikel das Folgende vor:
(3) Die Berufsangehörigen im Sinne des § 1 Satz 1 erfüllen die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes, wenn sie die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nachweisen, die eine Gesamtdauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren haben. Der dreijährige Zeitraum beginnt erstmals am 1. Januar 2010. Die Berufsangehörigen haben der für den Ort der Berufsausübung zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) auf deren Verlangen die Nachweise vorzulegen.
Fortbildungspflicht in Schleswig-Holstein
Berufsordnung vom 24. Februar 1997
§7 Fortbildung
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über geltende Vorschriften zu unterrichten und sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Geeignet für die Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur.
Fortbildungspflicht in Thüringen
Berufsordnung vom 24. November 1998
§6
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.
(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenverbände und der Hebammenschulen sowie das Studium von Fachliteratur.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.
(4) Die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger haben die Fortbildung auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen.
Der Hebammenlandesverband Thüringen e.V. empfiehlt seinen beruflich aktiven Mitgliedern innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens 40 Fortbildungsstunden (a 45 Minuten) zu absolvieren. Es wird empfohlen, innerhalb dieses Zeitrahmens mindestens jeweils eine Fortbildung in den Bereichen Berufsaufgaben und Notfallmanagement zu besuchen.
Zusätzlich können je nach Berufsbild Fortbildungsstunden aus den Bereichen Schlüsselkompetenzen und Komplementärmethoden einfließen.
Geeignete Fortbildungsveranstaltungen bieten die Hebammenverbände und Hebammenschulen an, z.B.:
• Kongresse
• Seminare
• Workshops
• Qualitätszirkel
• Weiterbildungskurse
• mediengestütztes Eigenstudium mit Bearbeitungsnachweis
(Fachliteratur, E-Learning)
• strukturierte Praxisreflexion
Weiterhin können bei Erfüllung der Qualitätskriterien des Hebammenlandesverbandes Thüringen e.V. auch Veranstaltungen anderer Anbieter geeignet sein.
Berufsaufgabenbezogene Fortbildungen
Neue Erkenntnisse und evidenzbasiertes Wissen sowie Vertiefung und Erweite- rung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Berufsaufgaben der Hebammen:
Beratung zur Familienplanung
Schwangerschaft
z.B. Schwangerschaftsvorsorge, Schwangerschaftsbeschwerden, Ernährungsberatung, Rauchentwöhnung, manuelle Diagnostik, Prävention von Frühgeburt, Prävention von Ängsten, Geburtsvorbereitung, Pränataldiagnostik, Screeningverfahren, Gestationsdiabetes, Änderungen der Mutterschaftsrichtlinien, Dokumentation …
Geburtshilfe
z.B. Überwachungsmethoden des Kindes, Schmerzlinderung, Gebärhaltungen, Wassergeburt, Bonding, Stillförderung im Kreißsaal, Umgang mit Vater und Familienangehörigen, Risikoeinschätzung und -betreuung, Dammnaht, Dokumentation und Haftungsrecht …
Wochenbettbetreuung
Wochenbettpflege, Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen, Prophylaxe postpartaler Infektionen, Postpartale Depression,Betreuung des Neugeborenen (Säuglingspflege, Wachstumskurven, Neugeborenen-gelbsucht, Infektionen, Prophylaxen, Impfungen, Screeningverfahren u.a.), Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, Bindungsforschung, Frühkindliche Entwicklung, Prävention des Plötzlichen Kindstodes, interdisziplinäre Betreuung benachteiligter Familien, Wochenbettgymnastik, Rückbildungsgymnastik, Verhütungsberatung, Dokumentation und Haftungsrecht …
Still- und Ernährungsberatung
Stillförderung – und Anleitung, Prävention von Stillstörungen, besondere Stillsituationen (LKGS; Frühchen, Mehrlinge u.a.), Gedeihstörungen, Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr, Beikosteinführung, Allergieprophylaxe, Medikamente in der Stillzeit, Berufstätigkeit und Stillen, Dokumentation …
Dokumentation
Infektionsverhütung
Fortbildungen im Notfallmanagement
Schwangerschaft
• Kreislauf- Probleme
• (Hyper)Emesis
• Psychische Störung
• Infektionen
• Blutungen
• Thrombose/Embolie
• Hypertensive Erkrankungen
Notfälle unter der Geburt
• Blutungen
• Infektionen
• Fruchtwasserembolie
• Uterusruptur
• Eklampsie/ Hellp- Syndrom
• Epilepsie
• Geburtsstillstand
• Manuelle Plazentalösung
• Atonie
• Vital bedrohliche Geburtsverletzungen z.B. Zervixriss
• Pathologische Herztonveränderung
• Intrauterine Not
• Vorzeitige Plazentalösung
• Amnioninfektion
• Nabelschnurvorfall
• Schulterdystokie
• Unerwartete Steißlage
• Reanimation des Neugeborenen
• Atemnotsyndrom
• Fehlbildungen
Wochenbett
• Blutungen
• Thrombose/Embolie
• Infektionen
• Lochialstau (Rückbildungsstörung)
• Mastitis
• Psychische Erkrankungen
• Neugeborenengelbsucht
• Infektionen
• Gedeihstörung nach der Geburt (ernährungsbedingt/organisch bedingt)
Fortbildungen in berufsbezogenen Schlüsselkompetenzen
Nach dem Kompetenzprofil des Pädagogischen Fachbeirates des Deutschen Hebammenverbandes e.V. für die deutsche Hebammenausbildung sind neben dem theoretischen und wissenschaftlichen Fachwissen und den erforderlichen Fertigkeiten zu Physiologie, Risiken und Pathologie von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett weitere Kompetenzen von Bedeutung:
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Methoden der Überprüfung, Entwicklung und Erweiterung des professionellen Wissens und der Fertigkeite
partnerschaftliche respektvolle Begleitung
Gesundheitsförderung, Versorgungs- und Präventionskonzepte
ökonomische und ökologische Verantwortung
Entwicklung und des Ansehen des Berufsstandes fördern
Dafür sind kompetenzbezogene Fortbildungsthemen empfehlenswert:
Methodenkompetenzen (z.B. wissenschaftliches Arbeiten, Leitung von Qualitätszirkeln, Fachenglisch, Computer)
Sozial-kommunikative Kompetenzen (z.B. Kommunikation, Beratungskompetenz, Teamentwicklung, Konfliktmanagement, Betreuung bei Migration, Casemanagement, Interdisziplinäre Zusammenarbeit)
Personale Kompetenzen (z.B. Trauerbegleitung, ethische Aspekte in der Geburtshilfe, Prävention von Burnout, Stressbewältigung, Supervision)
Interesse und Engagement für die Arbeit des Berufsverbandes (z.B. Besuch einer Mitgliederversammlung, aktive Mitarbeit im Hebammenlandesverband)
Fortbildungen in Komplementärmethoden
Akupunktur, Homöopathie, Aromatherapie. Bachblüten, Babymassage, Fußreflexzonentherapie, u.ä. (Wirksamkeitsnachweis und Evidenzbasierung beachten)
Fortbildungsziele
Berufliche Fort- und Weiterbildungen sollen die Qualität der gewissenhaften Berufsausübung für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse sichern, die Berufsausübung in sich verändernden Lebenslagen und Versorgungsformen unterstützen sowie der wachsenden Bedeutung von Prävention und Gesundheitsförderung Rechnung tragen.
Berufliche Fortbildung soll der Wiederholung und Aktualisierung sowie des Neuerwerbs von theoretischem Wissen und fachlicher sowie persönlicher Kompetenz dienen. Weiterhin sollen die methodischen Kompetenzen zur selbständigen Beurteilung wissenschaftlicher Grundlagen und Vorgehensweisen in der Hebammenarbeit gefördert werden. Die kontinuierliche berufsbegleitende Reflexion der eigenen beruflichen Praxis und die Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit sind weitere Schwerpunkte der beruflichen Fortbildung.
Fortbildungsinhalte
• Entsprechen den Zielen der Berufsordnung
• Entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
• Sind für die berufliche Praxis anwendbar
• werden von qualifizierten Referenten vermittelt
• sind konzeptionell strukturiert
• werden mit entsprechenden pädagogischen Methoden vermittelt
Fortbildungsbeschreibung
Die inhaltliche Beschreibung eines Fortbildungsangebotes zeigt die berufsaufgabenbezogene Eignung auf. Es wird ersichtlich, welche Kompetenzen die Hebamme vertiefen kann. Als weitere Fortbildungsziele werden die Evidenzbasierung und die Vertiefung von Schlüsselkompetenzen (Methodenkompetenzen, sozial-kommunikative Kompetenzen, personale Kompetenzen) genannt.
Folgende Informationen sollte ein Fortbildungsangebot enthalten:
• Thema, Ziele und Inhalte der Fortbildung
• Aktualität, Relevanz, Evidenzbasierung
• Name und Qualifikation des/der Referenten/in
• Lehr-/ Lernmethoden
• Form der Lernzielkontrolle
• Literatur, Fortbildungsskript
• Zielgruppe, maximale Teilnehmerzahl
• Veranstaltungsort, Datum, Uhrzeit, Stundenzahl
• Veranstalter, Ansprechpartner, Anschrift
Fortbildungsarten
Entsprechend der eigenen Berufssituation und dem eigenen Lernverhalten werden den Hebammen verschiedene Fortbildungsarten empfohlen:
• Fortbildungsveranstaltungen ( Vorträge, Seminare, Workshops)
• Tagungen und Kongresse
• Mediengestütztes Selbststudium (Fachliteratur, Online-Seminare)
• Klinische Fortbildungen (Hospitationen, Fallbesprechungen)
• Strukturierte Praxisreflexion
• Qualitätszirkel, Supervision
• Weiterbildungen und Studium
• Eigene wissenschaftliche Tätigkeit
Fortbildungsnachweis
Die Hebamme erhält beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zu Fortbildungsinhalten, Referent/in sowie Zeit und Ort der Veranstaltung. Bei Veranstaltungen des Hebammenlandesverbandes wird die Anzahl der Fortbildungsstunden entsprechend den Kategorien der Fortbildungsempfehlung ausgewiesen.
Literaturstudium, Praxisreflexion und die Teilnahme an Qualitätszirkeln und Supervision werden anhand strukturierter Dokumentationen als berufsbezogene Aktivitäten nachgewiesen (DHV Hebammen-Kompetenzprofil)
Fortbildungspflichten, die sich aus dem Rahmenvertrag ergeben
Es gilt Anlage 3 der Qualitätsvereinbarungen:
§ 3 Maßnahmen zur Erzielung der Strukturqualität
5) Die Hebamme ist gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen der Länder verpflichtet, an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sofern in der für die Hebamme jeweils geltenden Berufsordnung kein Stundenumfang definiert ist, gelten als Fortbildungsmaßnahmen die nachweisliche Teilnahme an Fortbildungen von mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Der dreijährige Fortbildungszeitraum verlängert sich bei Ruhen der freiberuflichen Hebammentätigkeit um die jeweilige Ruhezeit. Sofern keine Fortbildungsinhalte in der für die Hebamme geltenden Berufsordnung definiert sind, müssen die Fortbildungen dem jeweiligen Leistungsspektrum und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen, mindestens jedoch Neugeborenen-Reanimation, Risikomanagement und Notfall-Maßnahmen (auch Erste-Hilfe-Kurse) abdecken.
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