Liebe Kolleg*innen, liebe werdende Hebammen,
###USER_eigene_anrede###,
am 1.10.2022 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die Änderungen gelten vorerst bis zum 07. April 2023.
Die Corona-Regelungen wurden in Stufen aufgebaut. Bundesweit gelten Basis-Schutzmaßnahmen.
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Bundesländer können, je nach aktuellem Infektionsgeschehen, weitere Corona-Regelungen erlassen. Länderspezifische Informationen erhalten Sie auf den Websites Ihrer Bundesländer, direkt bei Ihrem Gesundheitsamt oder Ihrem Hebammenlandesverband. Es ist ratsam, sich dort regelmäßig zu informieren.
Über weitere Regelungen, die mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz und damit ab sofort gelten, setzen wir Sie mit diesem Newsletter in Kenntnis.
Wir wünschen Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund!
Ihr Krisenstab
FFP2-Maskenpflicht
Für Mitarbeitende, Frauen, Patient*innen und Besucher*innen gilt in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine FFP2-Maskenpflicht. Achtung: Für Mitarbeitende können je nach Bundesland abweichende Regelungen gelten.
Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören auch Hebammenpraxen und Hebammengeleitete Einrichtungen.
Hebammen in der aufsuchenden Betreuung zählen zu den "Praxen sonstiger humanmedizinischer Einrichtungen". Daher gilt bei Hausbesuchen ebenfalls Maskenpflicht.
Insbesondere in Hinblick auf die von Ihnen betreute Personengruppe von Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen und der noch nicht abgeschlossenen Studienlage über mögliche Auswirkungen einer Corona-Infektion in diesem Lebensabschnitt bleiben die Hygienestandards besonders wichtig.
Unter der Geburt:
Eine Ausnahme der Maskenpflicht ist u.a. dann vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht oder aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann.
In Kursen:
Finden Kurse in Hebammeneinrichtungen oder Krankenhäusern statt, gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für die Teilnehmer*innen.
Finden Kurse in anderen Räumlichkeiten, wie bspw. Turnhallen statt, orientiert sich die Maskenpflicht in erster Linie an den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes für diese Art der Räumlichkeit. Gilt hier keine Maskenpflicht, sollte zur Sicherheit eine Anfrage an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen, da es sich auch hierbei, wie in einer Hebammenpraxis oder Klinik, um eine vulnerable Teilnehmer*innengruppe handelt. Hinweis: Es obliegt der Hebamme, die Maskenpflicht bei von ihr geleiteten Veranstaltungen festzulegen, und sie hat das Recht, diese durchzusetzen.
Testpflicht
Beschäftigte in Krankenhäusern (darunter fallen auch Beleghebammen) müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Die Tests können weiterhin in den Einrichtungen durchgeführt werden.
Der Test muss offiziell anerkannt sein, die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen und muss
1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden haben, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt sein, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden sein.
Eine weitere präventive und regelmäßige Testpflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn
• drei Einzelimpfungen erfolgt sind (die letzte Einzelimpfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein)
• Oder nach zwei Einzelimpfungen:
"PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein"
(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html )
DHV-Mitglieder, die einen die Impfpflicht betreffenden Bescheid vom Gesundheitsamt erhalten haben, können sich für eine Beratung direkt an den DHV wenden und sollten nicht ohne anwaltliche Beratung agieren.
Ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht fortgeführt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Eigene Corona-Erkrankung: Anerkennung als Berufskrankheit und Quarantäne
Die Anerkennung von Covid-19 als Berufserkrankung erfolgt, wenn die Erkrankung infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus entstanden ist und wenn die üblichen rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Wichtig ist, dass die Infektion nachweislich durch die berufliche Tätigkeit entstanden ist, so dass auf die Darlegung der Infektionskette Wert gelegt werden sollte.
Sofern eine mögliche Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit nicht nachvollziehbar ist, sollten sich betroffene Hebammen Rechtsrat suchen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der BGW.
Informationen zur Isolierung/Quarantäne erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Landesbehörde.
Neue Arbeitsschutzverordnung ab 1.10.2022
Neben dem Infektionsschutzgesetz ist am 1.10.2022 auch die neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie gilt ebenfalls bis zum 7.4.2023. Wichtige Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links der BGW:
https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus
BGW - Sichere Seiten: Infektionsschutz
BGW - Arbeitsschutzverordnung
Alle aktuellen Informationen finden Sie jederzeit auf unserer Corona-Seite www.hebammenverband.de/corona
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Den Inhalt dieses Sondernewsletters stellt der Corona-Krisenstab des DHV zusammen: Barbara Blomeier (NRW) und Ann-Jule Wowretzko (Berlin) für die Landesverbände, Denize Krauspenhaar (Qualitätsmanagement), Manuela Rauer-Sell (beratende Hebamme), Ursula Jahn-Zöhrens und Andrea Ramsell (Beirätinnen) sowie Ulrike Geppert-Orthofer (Präsidentin Deutscher Hebammenverband e. V.)