Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit Antworten auf häufige gestellte Fragen zu der Übergangsvereinbarung zur Videobetreuung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung gemäß § 134a SGB V.
Aufgrund des offiziellen Endes der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 24.11.2021 läuft die Sonderregelung zur Leistungserbringung mit digitalen Medien aus. Gleichzeitig wurde aber im Sommer dieses Jahres die Videobetreuung in den § 134a SGB V verbindlich aufgenommen und ist damit Gegenstand der derzeit laufenden Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag.
Um die in den zurückliegenden Monaten entstandenen Strukturen zu erhalten und die Versicherten weiterhin gut mit digital erbrachten Leistungen versorgen zu können, lag es nahe, auf dieser Grundlage eine vorläufige Vereinbarung als Übergangsregelung zu schaffen. Diese trat am 25. November in Kraft.
Synchrone (gleichzeitige) Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherte in Echtzeit vorrangig per Videotelefonie, auch über Telefon möglich:
Achtung:
Ab dem 1. Oktober 2020 gelten neue Positionsnummern für die digitale Leistungserbringung. Diese können erst ab dem 1. Oktober erbracht und frühestens 6 Wochen danach abgerechnet werden, demzufolge frühestens erst ab dem 13. November 2020. Grund ist erneut die erforderliche Zeit der Krankenkassen für die technische Umsetzung. Daher empfehlen wir bei Liquiditätsengpässen eine Trennung zwischen den digitalen und aufsuchenden Leistungserbringungen vorzunehmen und zwei getrennte Versichertenbestätigungen zu nutzen. Somit können die aufsuchenden Betreuungsleistungen im normalen Zeitrhythmus abgerechnet werden.
Auf der Versichertenbestätigung kann nur die jeweilige Bezugs-Positionsnummer angegeben werden, da die Versichertenbestätigungen nicht angepasst wurden. Weiterhin ist „V“ bzw. „T“ anzugeben. Durch die Abrechnungssoftware/Abrechnungsdienstleister müssen dann im digitalen Rechnungssatz die neuen Positionsnummern hinterlegt werden. Auf der E-Mailbestätigung bitte die neue Positionsnummer angeben.
Ankreuzen der Bezugs-Positionsnummer auf der Versichertenbestätigung | Neue Positionsnummer | Bezeichnung |
0200 | 0270 | Individuelle Basisdatenerhebung |
0230 | 0280 | Individuelles Vorgespräch |
0240 | 0290 | Spezifisches Aufklärungsgespräch |
05X0 | 0570 0580 (mit Zuschlag) | Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden/Wehen |
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Die Beratungsleistung unter 20 Minuten mittels Kommunikationsmedium (vorrangig Videotelefonie, Telefon auch möglich) ist mit der Positionsnummer 0100 abzurechnen. Unter der Positionsnummer 0100 „Beratung der Schwangeren“ war schon immer die Nutzung eines Kommunikationsmediums möglich.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Für eine notwendige ununterbrochene Betreuungsleistung über 20 Minuten hinaus und bis zur 40. Minute ist 05X0 einmal, ab der 41. Minute zweimalig abrechnungsfähig. Demzufolge kann die 0570 / 0580 maximal zweimal direkt hintereinander abgerechnet werden (ab der 41. Minute = 2 x 0570 / 0580 ).
Entgegen der Anlage 1.3 erlaubt die Sonderregelung nur eine begrenzte Abrechnung der 0570 / 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag mittels Kommunikationsmedium (vorrangig Videotelefonie, Telefon auch möglich).
Die Abrechnung der 0100 unmittelbar vor oder nach der 0570 / 0580 ist unzulässig.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Seit dem 19.06.2020 trat wieder die Beschränkung für Dienst-Beleghebammen in Kraft, dass Leistungen bei höchstens zwei Versicherten zur gleichen Zeit abrechnungsfähig sind. Jedoch können in der Zeit vom 19.06.2020 bis 31.03.2022 mehr als zwei Versicherte abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt nicht sichergestellt werden kann. Dies muss auf der Versichertenbestätigung begründet werden. Mögliche Beispiele:
Synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherte in Echtzeit vorrangig per Videotelefonie, auch Telefon möglich, für:
Ist eine weitergehende ununterbrochene Betreuungsleistung im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über 20 Minuten hinaus notwendig, kann ab der 21. Minute die Positionsnummer 2370/2380 bzw. 2870/2880 abgerechnet werden.
Achtung:
Auf der Versichertenbestätigung kann nur die jeweilige Bezugs-Positionsnummer angegeben werden, da die Versichertenbestätigungen nicht angepasst wurden. Weiterhin ist „V“ bzw. „T“ anzugeben. Durch die Abrechnungssoftware/Abrechnungsdienstleister müssen dann im digitalen Rechnungssatz die neuen Positionsnummern hinterlegt werden. Auf der E-Mailbestätigung bitte die neue Positionsnummer angeben.
Ankreuzen der Bezugs-Positionsnummer auf der Versichertenbestätigung | Neue Positionsnummer | Bezeichnung |
21X0 | 2370 2380 (mit Zuschlag) | Wochenbettbetreuung |
21X0 | 2870 2880 (mit Zuschlag) | Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten |
Unter den Positionsnummern 2300 „Beratung der Wöchnerin“ und der 2900 war schon immer die Nutzung eines Kommunikationsmediums möglich.
Die Abrechnung der 2300 beziehungsweise der 2900 unmittelbar vor oder nach der 2370/2380 und 2870/2880 ist unzulässig.
Die Kontingente der Anlage 1.3 bleiben davon unberührt.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Nein, sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist eine ärztliche Anordnung notwendig. Gemäß der Anlage 1.3 sind innerhalb der ersten zehn Tage maximal 20 Betreuungen insgesamt abrechnungsfähig. Für die Überschreitung ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
Das bedeutet, dass die in der Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach Paragraf 134a SGB V aufgeführten Regelungen weiterhin gültig sind. Alle Kontingente, Ausschlüsse und Anforderungen bleiben vollumfänglich bestehen.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Ja, ab sofort können auch die Geburts- und Rückbildungskurse „live“ in Ton und Bild (in Echtzeit) durchgeführt werden. Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Bitte beachten Sie die neuen technischen Anforderungen an Videotelefonie (siehe oben unter Technische Anforderungen).
Auf der Grundlage der technischen Mindestanforderungen ist zu gewährleisten, dass die Übungen und Anleitungen der Hebamme von allen Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind. Darüber hinaus sollen Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
gilt bis zum 30.06.2022
Achtung:
Auf der Versichertenbestätigung kann nur die jeweilige Bezugs-Positionsnummer angegeben werden, da die Versichertenbestätigungen nicht angepasst wurden. Weiterhin ist „V“ bzw. „T“ anzugeben. Durch die Abrechnungssoftware/Abrechnungsdienstleister müssen dann im digitalen Rechnungssatz die neuen Positionsnummern hinterlegt werden. Auf der E-Mailbestätigung bitte die neue Positionsnummer angeben.
Ankreuzen der Bezugs-Positionsnummer auf der Versichertenbestätigung | Neue Positionsnummer | Bezeichnung |
0700 | 0770 | Geburtsvorbereitung in der Gruppe |
2700 | 2770 | Rückbildungsgymnastik Gruppe |
Auch hier gilt weiterhin für den Geburtsvorbereitungskurs in der Gruppe die maximale Anzahl bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Unterrichtsstunden (je Stunde mit 60 Minuten).
Im Rückbildungskurs bis zu zehn Teilnehmerinnen und maximal zehn Unterrichtsstunden (je Stunde mit 60 Minuten). Während der befristeten Sonderregelung gilt, dass bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse diese bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.
Diese Kurse können Sie bundesweit anbieten, regionale Begrenzungen bei Videokursangeboten sind nicht vorhanden.
Bitte beachten Sie die neuen technischen Mindestanforderungen, die seit dem 1. Januar 2021 gefordert werden (siehe oben).
Auf der Grundlage der technischen Mindestanforderungen ist zu gewährleisten, dass die Übungen und Anleitungen der Hebamme von allen Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind. Darüber hinaus sollen Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
Liegt der Beginn der ersten Kurseinheit vor dem 31.06.2021, können diese Kurse auch digital beendet werden.
gilt bis zum 30.06.2022
Eine Einzelunterweisung mittels Kommunikationsmedium ist bei fehlender medizinischer Indikation nicht möglich. Auch hier gelten die Regelungen gemäß der Anlage 1.3 unter den entsprechenden Positionsnummern. Die Kontaktbeschränkung aufgrund der COVID19-Pandemie ist keine medizinische Indikation.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Bei Erbringung von Leistungen mittels Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.
Die befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus traten erstmals am 19. März 2020 in Kraft wurde mehrere Male Fortgeschrieben. Seit dem 01. Januar 2021 gelten zusätzlich technische Vorgaben. Die Sondervereinbarung endet am 24. November 2021. Am 25. November tritt die Übergangsvereinbarung zur Videoberatung in Kraft.
Dies ist mit der Abrechnungsstelle zu klären. Die Abrechnungsstellen erfahren so schnell wie möglich von der Veränderung und sind für die Einpflege in ihr System selber verantwortlich.
Die jeweiligen Versichertenbestätigungen müssen entsprechend dem eingesetzten Kommunikationsmedium in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zusätzlich durch ein „V“ oder „Video“ bzw. „T“ oder „Telefon“ gekennzeichnet werden. Die Unterschrift der Versicherten kann rückwirkend bis zu 8 Wochen nach der jeweiligen Leistungserbringung eingeholt werden. Die Versichertenbestätigung von Betreuungen über einen längeren Zeitraum müssen aufgrund der 8 Wochen ggf. mehrfach an die Versicherte übermittelt werden oder es wird eine neue Versichertenbestätigung begonnen. Die neuen Positionsnummern können auf den Versichertenbestätigungen nicht angegeben werden, daher bitte die entsprechenden Bezugs-Positionsnummern ankreuzen.
Anstatt der Unterschrift kann auch eine Bestätigung per Mail von der Versicherten über die erhaltenen Leistungen erfolgen. In einer E-Mail werden durch die Hebamme die erbrachten Leistungen von maximal 2 Wochen mittels Kommunikationsmittel mit Tag, Uhrzeit (von ... bis) sowie der jeweiligen neuen Positionsnummer mit Bezeichnung aufgelistet (bei 0290 zusätzlich Angabe des Geburtsortes) und an die Versicherte versandt. Diese bestätigt den Erhalt der Leistungen in der Antwortmail. Bei weiterer Betreuung müssen Folgemails aller 2 Wochen mit Auflistung der erbrachten Leistungen an die Versicherte übermittelt werden. Die E-Mailbestätigung/en der Versicherten wird/werden als Urbeleg/e neben der Versichertenbestätigung der Hebamme bei der Krankenkasse eingereicht. Dies bedeutet, dass Sie die vollständig ausgefüllte Versichertenbestätigung (bei Leistungen mittels Kommunikationsmedium ohne Unterschrift) zusammen mit den E-Mailbestätigungen bei der Krankenkasse vorlegen müssen. Auch auf der Versichertenbestätigung müssen alle erbrachten Leistungen enthalten sein. Aus Datenschutzgründen sollte die E-Mailadresse auf der Bestätigungsmail der Versicherten geschwärzt werden. Darüber hinaus sollte sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie Versichertennummer enthalten
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben weiterhin bestehen. Bei der Leistungserbringung per Videotelefonie ist auf eine End- to- End- Verschlüsselung des verwendeten Anbieters zu achten. Zertifizierte Anbieter finden Sie zum Beispiel auf unserer E-Learning Plattform OlGA unter dem Button „Corona“.
Weitere Aufklärungspunkte zum Datenschutz sind, dass…
Die Frauen sind über die Besonderheiten bei der Leistungserbringung per Kommunikationsmedium aufzuklären. Das Aufklärungsgespräch dokumentieren Sie in der Akte der Frau. Sie können zusätzlich die Punkte in ihre Datenschutzerklärung aufnehmen, der Frau zusenden und unterzeichnet von der Frau zurücksenden lassen.
Bei Kurse per Videotelefonie sind die Teilnehmer vor Beginn des Kurses über folgende Punkte aufzuklären:
Diese Aufklärung kann über die Kursanmeldung erfolgen oder vor Beginn der ersten Kurseinheit mittels Videotelefonie.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Auch hier gelten die vertraglichen Regelungen, gemäß § 2 Abs. 5 der Anlage 2 müssen alle erbrachten Leistungen aus dem Jahr 2021 spätestens bis zum 30. Juni 2022 abgerechnet werden (Ausschlussfrist).
Nein, die Materialpauschalen sind nicht abrechnungsfähig.
Für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur per Kommunikationsmedium gibt es keine gesonderte Materialpauschale. Die entstandenen Kosten sind mit den Vergütungspositionen der befristeten Ausnahmeregelungen abgegolten.
(Hinweis: Anfallende Kosten können steuerrechtlich geltend gemacht werden.)
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Alle Fristen im Rahmen der Qualitätsvereinbarung nach der Anlage 3 zum Vertrag nach § 134a SGB V werden bis sechs Wochen nach Aufhebung der Gefährdungseinschätzung „hoch“ des Robert Koch-Instituts zur aktuellen Covid-19-Pandemie verlängert.
Ab dem 19.06.2020 gelten wieder die üblichen Fristen im Rahmen der Qualitätsvereinbarungen gemäß der Anlage 3 zum Vertrag nach § 134a SGB V. Die Verlängerungsfrist von 6 Wochen entfällt demzufolge.
Nein, für alle Positionsnummern, die jetzt aufgrund der befristeten Sonderregelung auch per Kommunikationsmedium durchgeführt werden können, gilt, dass die Betreuungsleistung synchron vorrangig per Videotelefonie, aber auch per Telefon in Echtzeit erbracht werden muss.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Die Abklärung, ob die Sondervereinbarung zur Abrechnung von Hebammenleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch privatrechtlich abgerechnet werden darf, muss einzeln auf Länderebene erfolgen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Landesverband, inwieweit schon Zusagen für die befristete Vereinbarung vom 19.03.2020 und die Änderungsvereinbarung vom 25.03.2020 zum Vertrag nach § 134a SGB V für die private Abrechnung zur Anwendung vorliegen. Wir empfehlen folgendes Vorgehen: Die mögliche Anwendung von digitalen Kommunikationsmitteln (Videotelefonie, Live-Kurse) sollte in den Behandlungsvertrag mitaufgenommen werden. Die Frau muss sich im Vorfeld bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob die vereinbarten Hebammenleistungen (mit den Sonderregelungen) auch von ihrer privaten Versicherung übernommen werden.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2022
Die Befristeten Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen aller Art laufen mit Ende der Sondervereinbarungen zum 24.11.2021 aus. Ab dem 25.11.2021 tritt die neue befristete Vereinbarung über Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus in Kraft.
Ja, für die außerklinische Geburt kann ich zur Materialpauschale Geburt einmalig eine Pauschale (3607) in Höhe von 10,50 EUR (seit 1.10.2021, zuvor 14,95 EUR) in Rechnung stellen. Sofern eine weitere Hebamme beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch darauf.
gilt bis zum 24.11.2021.
Ja, zu den herkömmlichen Materialpauschalen Vorsorge (3400) und/oder Schwangerschaftsbeschwerden/Wehen (3500) kann zusätzlich ein Pandemie-Zuschlag (3888) einmalig in Höhe 7,95 EUR (seit 1.10.2021, zuvor 10,12 EUR) innerhalb der Quarantänezeit abgerechnet werden.
Seit dem 1. April 2021 gilt:
Ab dem 1. April 2021 kann für die persönliche Leistungserbringung bei Frauen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem Verdachtsfall ein zweites Mal die Materialpauschale in dieser Zeit abgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein zweiter persönlicher Kontakt während der Infektionszeit bzw. bei begründetem Verdachtsfall in der Schwangerschaft (3888) notwendig ist und dieser an einem anderen Tag stattfindet. Das Vorliegen einer Corona-Infektion bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist für den ersten und zweiten Kontakt durch einen geeigneten Nachweis (z. B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie ärztliches Attest) zusammen mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten kein Nachweis vor, kann die Versicherte auf der Versichertenbestätigung dies schriftlich dokumentieren und unterschreiben (mit Angabe, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist sowie das Ende der Quarantänezeit). Bei fehlender Mitwirkung der Versicherten kann die Hebamme die Angaben gesondert dokumentieren und unterschreiben.
Die folgenden Beispiele dienen nur der besseren Nachvollziehbarkeit aus gebührenrechtlicher Sicht:
Beispiel 1: Frau mit nachgewiesener Infektion (Befund vom 4. April 2021) meldet sich mit SS-spezifischen Beschwerden bei der Hebamme am 8. April 2021, Hebamme entscheidet sich für den aufsuchenden Besuch
Beispiel 2: Frau mit nachgewiesener Infektion (Befund vom 1. April 2021)
gilt bis zum 24.11.2021.
Ja, zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) kann zusätzlich eine Pauschale einmalig in Höhe von 14,52 EUR (seit 1.10.2021, zuvor 19,69 EUR) innerhalb der Quarantänezeit abgerechnet werden.
Seit 1. April 2021 gilt:
Ab dem 1. April 2021 kann für die persönliche Leistungserbringung bei Frauen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem Verdachtsfall ein zweites Mal die Materialpauschale in dieser Zeit abgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein zweiter persönlicher Kontakt während der Infektionszeit bzw. bei begründetem Verdachtsfall im Wochenbett (3889) notwendig ist und dieser an einem anderen Tag stattfindet. Das Vorliegen einer Corona-Infektion bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist für den ersten und zweiten Kontakt durch einen geeigneten Nachweis (z. B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie ärztliches Attest) zusammen mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten kein Nachweis vor, kann die Versicherte auf der Versichertenbestätigung dies schriftlich dokumentieren und unterschreiben (mit Angabe, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist sowie das Ende der Quarantänezeit). Bei fehlender Mitwirkung der Versicherten kann die Hebamme die Angaben gesondert dokumentieren und unterschreiben.
Die folgenden Beispiele dienen nur der besseren Nachvollziehbarkeit aus gebührenrechtlicher Sicht:
Beispiel 1: Frau mit nachgewiesener Infektion wird am 3. Tag nach der Geburt am 1. April 2021 entlassen
gilt bis zum 24.11.2021.
Inkludiertes Material sind Handschuhe und MNS/FFP2-Maske. Die befristeten Zuschläge können zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorge/Schwangerschaftsbeschwerden/Wehen und Wochenbett für jeden persönlichen Kontakt abgerechnet werden. Die Materialpauschalen wurden neu angepasst und betragen ab 1.10.2021:
Positionsnummer | Zuordnung | Betrag |
3407 | zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung 3400 | 0,52 EUR |
3507 | zur Materialpauschale Schwangerschaftsbeschwerden/Wehen | 0,52 EUR |
3807 | Zur Materialpauschale Wochenbett 3800 oder Beginn Wochenbettbetreuung 3900 | 0,60 EUR |
3877 | für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung 21X0 | 0,60 EUR |
3907 | für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes 2800 oder 2810 | 0,60 EUR |
gilt bis zum 24.11.2021.
Für Leistungen ab dem ab dem 25.11.2021 bis zum 30.06.2022 können folgende Zuschläge zur Materialpauschale in Rechnung gestellt werden:
Positionsnummer | Zuordnung | Betrag |
3407
| zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung 3400 | 0,25 EUR |
3507
| zur Materialpauschale Schwangerschaftsbeschwerden/Wehen | 0,25 EUR |
3607 | Zur Materialpauschale Geburt 3600 | 5,50 EUR |
3807
| Zur Materialpauschale Wochenbett 3800 oder Beginn Wochenbettbetreuung 3900 | 0,30 EUR |
3888 | Bei nachgewiesener SARS-CoV-2-lnfektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung 3400 und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen 3500 | 7,95 EUR |
3889 | Befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-lnfektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung 3800 oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuunq (3900) | 14,52 EUR |
3877
| für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung 21X0 | 0,30 EUR |
3907
| für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes 2800 oder 2810 | 0,30 EUR
|
Für bereits gestellte Rechnungen von Leistungen nach dem 24.11.2021 kann der Zuschlag für das Material im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht Rückwirkend in Rechnung gestellt werden. Für neu gestellte Rechnungen gilt der Zuschlag für die Materialpauschale und kann somit entsprechend abgerechnet werden.
galt bis zum 30.03.2022