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Aus aktuellem Anlass

Berufspolitik

Der Deutsche Hebammenverband mischt sich ein. Lesen Sie unsere Standpunkte und Stellungnahmen!

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist am 1.10.2022 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten vorerst bis zum 07. April 2023.

Die Corona Regelungen wurden in Stufen aufgebaut:

Bundesweit gelten Basis-Schutzmaßnahmen.

Achtung: Die einzelnen Bundesländer können, je nach aktuellem Infektionsgeschehen, weitere Corona-Regelungen erlassen. Länderspezifische Informationen erhalten Sie vor Ort: auf der Internetseite Ihres Bundeslandes, direkt bei Ihrem Gesundheitsamt oder Ihrem Hebammenlandesverband. Es ist ratsam, sich dort regelmäßig zu informieren.

Ab 1.10.2022 gilt:


FFP2-Maskenpflicht

Für Mitarbeitende, Frauen, Patient*innen, Besucher*innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Achtung: Für Mitarbeitende können je nach Bundesland abweichende Regelungen gelten.

Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören auch Hebammenpraxen und Hebammengeleitete Einrichtungen. Hebammen in der aufsuchenden Betreuung zählen zu den "Praxen sonstiger humanmedizinischer Einrichtungen". Daher gilt bei Hausbesuchen ebenfalls Maskenpflicht.

Insbesondere in Hinblick auf die von Ihnen betreute Personengruppe von Schwangeren, Wöchner*innen und Neugeborenen und der noch nicht abgeschlossenen Studienlage über mögliche Auswirkungen einer Coronainfektion in diesem Lebensabschnitt, bleiben die Hygienestandards besonders wichtig.

Unter der Geburt: Eine Ausnahme der Maskenpflicht ist u.a. dann vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht oder aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann.

In Kursen: Finden Kurse in Hebammeneinrichtungen oder Krankenhäusern statt, gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für die Teilnehmer*innen.

Finden Kurse in anderen Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen statt, orientiert sich die Maskenpflicht in erster Linie an den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes für diese Art der Räumlichkeit. Gilt hier keine Maskenpflicht, sollte zur Sicherheit eine Anfrage an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen, da es sich auch hierbei, wie in einer Hebammenpraxis oder Klinik, um eine vulnerable Teilnehmer*innengruppe handelt. Hinweis: Es obliegt der Hebamme, die Maskenpflicht bei von ihr geleiteten Veranstaltungen festzulegen und sie hat das Recht, diese durchzusetzen.


Testpflicht

Krankenhäuser

Beschäftigte in Krankenhäusern (darunter fallen auch Beleghebammen) müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Die Tests können weiterhin in den Einrichtungen durchgeführt werden.

Der Test muss offiziell anerkannt sein, die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen und muss

  1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden haben, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt sein, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
  3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden sein.

Eine weitere präventive und regelmäßige Testpflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.


Einrichtungsbezogene Impfpflicht:

Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn

  • drei Einzelimpfungen erfolgt sind (die letzte Einzelimpfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein)
  • Oder nach zwei Einzelimpfungen:
    “PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
    PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
    PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein”

(s. Bundesministerium für Gesundheit: Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfung)

DHV-Mitglieder, die einen die Impfpflicht betreffenden Bescheid vom Gesundheitsamt erhalten haben, können sich für eine Beratung direkt an den DHV wenden und sollten nicht ohne anwaltliche Beratung agieren.

Ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht fortgeführt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.


Eigene Corona-Erkrankung

Anerkennung als Berufskrankheit

Die Anerkennung von Covid-19 als Berufserkrankung erfolgt, wenn die Erkrankung infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus entstanden ist und wenn die üblichen rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Wichtig ist, dass die Infektion nachweislich durch die berufliche Tätigkeit entstanden ist, so dass auf die Darlegung der Infektionskette Wert gelegt werden sollte.

Sofern eine mögliche Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit nicht nachvollziehbar ist, sollten sich betroffene Hebammen Rechtsrat suchen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der BGW.

Quarantäne und Absonderung

Informationen zur Isolierung/ Quarantäne erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Landesbehörde.

Zuletzt geändert am 16.12.2022